Bei fehlenden Fortbildungsnachweisen darf die KV direkt kürzen

Eine KV ist berechtigt, die Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit der Quartalsabrechnung direkt zu kürzen, wenn der Arzt seine Fortbildungsnachweise nicht erbringt. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht (SG) Marburg in einem Urteil vom 23. März 2011 (Az: S S12 KA 695/10) und bestätigte somit das Vorgehen einer KV, die einer Vertragsärztin das Honorar für die Quartale 3/2009 bis 1/2010 wegen fehlender Fortbildungsnachweise um 10Prozent gekürzt hatte.

„Fortbildungsmuffel“ unter Ärzten die absolute Ausnahme

Hier handelt es sich aber um einen Einzelfall: Laut Aussage der KBV hatten über 97 Prozent der Vertragsärzte ihre Fortbildungspflicht bis zum 1. Stichtag – den 30. Juni 2009– erfüllt und die erforderlichen 250 Fortbildungspunkte nachgewiesen. Weitere 2 Prozent erbrachten die fehlenden Nachweise innerhalb der Zwei-Jahres-Frist bis zum 30.Juni 2011 – teilweise allerdings unter Inkaufnahme von Honorarkürzungen in Höhe von 10 bzw. 25 Prozent. Den verbliebenen Fortbildungsmuffeln droht sogar der Zulassungsentzug. Die KVen sind nämlich verpflichtet, entsprechende Anträge zu stellen.

Praxishinweis: In Anbetracht der Sanktionen, die bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht drohen, sind Vertragsärzte nach wie vor gut beraten, kontinuierlich Punkte zu sammeln. Hektik ist aber nicht geboten: Die Frist für die nächsten 250 Punkte läuft zum 30. Juni 2014 ab.