Befundbericht nach CT oder MRT: Geht GOÄ-Nr. 75?

Frage: „Kann ich als Radiologe bei einer CT- oder MRT-Untersuchung einen ausführlichen Befundbericht nach GOÄ-Nr. 75 abrechnen, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind?“

Dazu unsere Antwort: 

Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht sind als Bestandteil der zugrunde liegenden Leistung nicht gesondert berechnungsfähig. Dies geht eindeutig aus der Anmerkung zur GOÄ-Nr. 75 sowie aus den Allgemeinen Bestimmungen des Abs. 3 zu Abschnitt OI GOÄ hervor. Dabei präzisieren die Bestimmungen in Abs. 3 Abschnitt OI GOÄ dies inhaltlich dahingehend, dass damit die Angaben zu Befunden und zur Diagnose gemeint sind.

Darüber hinausgehende Inhalte eines Befundberichtes berechtigen somit zu dessen gesonderter Berechnung mit der GOÄ-Nr. 75. Allerdings wird dies meist einen Ausnahmefall darstellen und darüber hinaus auch dann routinemäßig von vielen Kostenträgern beanstandet werden.

Die Bundesärztekammer hat in den Beschlüssen des Ausschusses Gebührenordnung vom 9. Januar 2006 (veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 103, Heft 1-2 in 2006, Seite A-69 ) über die Abrechnung kernspintomographischer Leistungen folgende Hinweise zu Inhalten gegeben, die eine Berechnungsfähigkeit begründen:

  • Es muss – unter Berücksichtigung der aktuellen anamnestischen Daten – eine über den einfachen Befundbericht hinausgehende epikritische Bewertung des Befundes erfolgen und/oder ein epikritischer Vergleich mit Vorbefunden und sonstigen Informationen gezogen werden.
  • Es erfolgen Therapieempfehlungen, wobei diese Empfehlungen nur als fakultativ und nicht zwingend notwendig angesehen werden.

Am Beispiel von Kniegelenksuntersuchungen wurde die differenzialdiagnostische epikritische Beurteilung angeführt, ob es sich bei einem pathologischen Befund um ein frisches oder altes Trauma handelt, einschließlich gegebenenfalls erfolgender Hinweise für die therapeutische Konsequenz.

Fazit

Auch wenn die Inhalte eines ausführlichen Befundberichts erfüllt sind und zur Abrechnung berechtigen, wird es in vielen Fällen weiterhin Beanstandungen der Kostenträger geben, sodass oft mit zeitraubendem Schriftverkehr zu rechnen ist. In Anbetracht der Bewertung der Nr. 75 (zum Beispiel bei 2,3-fachem Steigerungssatz 17,43 Euro), der in Relation zu dem mit dem Schriftwechsel mit Kostenträgern oder Patienten verbundenen Aufwand gering erscheint, verzichten radiologische Praxen häufig auf die Forderung, obwohl sie eigentlich berechtigt ist. Die Alternative ist, den Aufwand auf sich zu nehmen und sich notfalls trotz des geringen Streitwerts mit dem Patienten gerichtlich auseinanderzusetzen.