von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
Oft werden sowohl niedergelassene als auch Chefarzt-Radiologen mit Nachfragen der PKV zur Rechnungsstellung konfrontiert. Auch wenn der Arzt aus der „Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag“ eigentlich nur dem Patienten gegenüber auskunftspflichtig ist, landet die Anfrage – mit gültiger Schweigepflichtsentbindung – meist doch beim Arzt. Kann er sich diese Auskünfte honorieren lassen?
Grundsätzlich ist dies möglich. Nur bei sehr kurzen Erläuterungen kann man darüber diskutieren, ob diese durch die Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag kostenfrei zu erbringen sind.
Ist aber eine umfangreiche Stellungnahme nötig, wird eine zusätzliche Leistung gefordert, die honorarpflichtig ist. Dies wurde zum Beispiel von den Amtsgerichten (AG) Flensburg (Urteil vom 18. April 2007, Az. 62 C 238/06) und Düsseldorf bestätigt (Urteil vom 17. November 2008, Az. 20 C 2097/08).
Auf welcher Grundlage berechnet wird, ist umstritten. So gestand das AG Flensburg auf Grundlage des BGB einen Stundensatz von 200 Euro zu, das AG Düsseldorf stellte dies zwar nicht infrage, sah im konkreten Fall aber Nr. 75 GOÄ als zutreffende Rechtsgrundlage an.
Es liegt somit in Ihrem Ermessen, ob Sie als Arzt eine Rechnung stellen und wie Sie abrechnen. Gegenüber Patienten erscheint die Berechnung nach GOÄ-Gebührenpositionen (gegebenenfalls analog) der einfachere Weg.
Gegenüber Versicherungen sollte die Honorarfrage vorher geklärt werden. Es empfiehlt sich, hierfür mit einem Anwalt ein Standardschreiben zur Kostenübernahme mit Benennung des Betrags zu erstellen. In vielen Fällen führt das Schreiben auch dazu, dass die Versicherung die Sache „still erledigt“ – also nichts mehr von sich hören lässt und die Rechnung für die Behandlung erstattet.
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