In Nr. 2/2011 des „Radiologen WirtschaftsForum“ wurde ausführlich über die Änderung der Zuschlagsregelung auf das Regelleistungsvolumen (RLV) für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) zum 1. Juli 2011 berichtet. Von dieser Neuregelung besonders betroffen sind BAG zwischen Radiologen und Nuklearmedizinern, denen dadurch ein Wegfall des Zuschlags droht. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Trennung der BAG in eine Praxisgemeinschaft – bestehend einerseits aus Radiologen und andererseits aus Nuklearmedizinern – sinnvoll ist.
Nach der neuen Zuschlagsregelung erhalten standortübergreifende sowie fachungleiche BAG nur noch dann einen Zuschlag auf das RLV von (mindestens) zehn Prozent, wenn der Kooperationsgrad im Vorjahresquartal mindestens zehn Prozent betragen hat, also die Zahl der Arztfälle in einer solchen BAG mindestens zehn Prozent höher ist als die Zahl der Behandlungsfälle. In BAG zwischen Radiologen und Nuklearmedizinern dürfte jedoch ein Kooperationsgrad von zehn Prozent und mehr nur selten erreicht werden.
Die möglichen Auswirkungen auf das RLV werden nachfolgend anhand einer Beispielsrechnung dargestellt.
Beispiel |
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Eine aus mehreren Radiologen und einem Nuklearmediziner bestehende BAG hat im Quartal 3/2010 insgesamt 4.750 RLV-relevante Behandlungsfälle abgerechnet. Die Summe der RLV-relevanten Arztfälle dieser BAG beträgt 5.000; davon entfallen 4.000 Arztfälle (= 80 Prozent) auf die Radiologen und 1.000 Arztfälle (= 20 Prozent) auf den Nuklearmediziner. |
Der Kooperationsgrad in diesem Beispielsfall beträgt lediglich 5,26 Prozent (5.000 Arztfälle pidiert durch 4.750 Behandlungsfälle). Diese BAG würde somit im Quartal 3/2011 keinen Zuschlag mehr auf ihr RLV erhalten.
Ausgehend von einem RLV-Fallwert der Radiologen von 70 Euro und einem RLV-Fallwert von 50 Euro für Nuklearmediziner beträgt das RLV dieser BAG im Quartal 3/2011 insgesamt 313.500 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen
Bei einer radiologischen und nuklearmedizinischen Praxisgemeinschaft stellt sich – ausgehend von den vorstehenden Zahlen – die Berechnung des RLV folgendermaßen dar:
Der Nuklearmediziner erhält ein RLV für seine 1.000 Arztfälle des Vorjahresquartals in Höhe von 50.000 Euro. Der RLV-Berechnung der Radiologen werden 3.900 Behandlungsfälle zugrunde gelegt. Dies ergibt ein RLV von 273.000 Euro zuzüglich RLV-Zuschlag von 27.300 Euro als fachgleiche BAG, insgesamt also ein RLV von 300.300 Euro. Zusammen mit dem RLV des Nuklearmediziners beträgt das RLV dieser Praxisgemeinschaft somit 350.300 Euro. Dies sind immerhin 36.800 Euro mehr als bei einer BAG.
Weiterer Nebeneffekt: Fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaften erhalten nach Ziffer 5.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM einen Zuschlag von zehn Prozent auf die jeweiligen Konsiliarpauschalen, in unserem Beispiel die radiologischen Konsiliarpauschalen nach den Nrn. 24210 bis 24212. Dieser Zuschlag wird – jedenfalls von den meisten KVen – in fachungleichen Berufsausübungsgemeinschaften mit mehreren Ärzten der gleichen Arztgruppe nicht gewährt.
Die oben beschriebenen finanziellen Vorteile einer solchen Umwandlung sind jedoch deutlich geringer, wenn der RLV-Fallwert – wie beispielsweise in den KVen Bayern und Hamburg – sehr niedrig ist. Beträgt der RLV-Fallwert der Radiologen beispielsweise lediglich 5 Euro, errechnet sich daraus bei unverändertem RLV-Fallwert des Nuklearmediziners ein RLV für die fachungleiche BAG in Höhe von 66.500 Euro (3.800 radiologische RLV-Fälle à 5,00 Euro zzgl. 47.500 Euro nuklearmedizinisches RLV).
Bei Umwandlung in eine Praxisgemeinschaft würde das RLV dieser Praxisgemeinschaft 71.450 Euro (3.900 radiologische RLV-Fälle à 5,50 Euro einschließlich BAG-Zuschlag zzgl. 50.000 Euro nuklearmedizinisches RLV) betragen. Die Differenz zwischen beiden Kooperationsformen beträgt dann lediglich 4.950 Euro.
Eine Entscheidung über die Umwandlung einer Berufsausübungsgemeinschaft in eine Praxisgemeinschaft sollte wohl überlegt werden. Zum einen enthält nämlich der Beschluss des Bewertungsausschusses keine Vorgaben darüber, wie bei einer solchen Umwandlung der RLV-Zuschlag zu berechnen ist. Für derartige Umwandlungen müssen KV und Krankenkassen auf regionaler Ebene Anfangs- bzw. Übergangsregelungen treffen, die durchaus zu einem anderen Ergebnis als in unserem Beispiel führen können.
Zudem können KVen und Krankenkassen auch vereinbaren, dass Zuschläge auch auf die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) gewährt werden können.
Schlussendlich stellt sich angesichts der zunehmend kurzen „Halbwertzeit“ von Honorarverteilungsregelungen die Frage, wie lange diese Neuregelung überhaupt Bestand haben wird. Eine zeitnahe Überprüfung der Auswirkungen hat der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2010 bereits angekündigt.
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