Ein Mitgesellschafter einer Gemeinschaftspraxis war nur noch Praxismanager, behandelte aber nicht mehr. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz nahm das zum Anlass, der gesamten Gemeinschaftspraxis die Freiberuflichkeit abzusprechen (Urteil vom 16.09.2021, Az. 4 K 1270/19 ).
Im verhandelten Fall einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis kümmerte sich ein Gesellschafter praktisch nur noch um administrative Angelegenheiten – im Übrigen war er vermutlich von seinem Nebenberuf als Automobilhändler in Beschlag genommen. Der Klagebegründung zufolge erledigte er alle Dinge für die Praxis, die außerhalb der eigentlichen Patientenbehandlung zum Betrieb einer Praxis gehörten. Dazu zählten u. a.
Das FG sah dies als Fehlen der im Steuerrecht geforderten „Eigenverantwortlichkeit“ des Zahnarztes. Diese setze laut FG voraus, dass er persönlich an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang teilnimmt und der Arbeit seinen persönlichen Stempel aufdrückt (sog. Stempeltheorie). Reine Verantwortung nach außen zu übernehmen genügt nicht.
Die Folge der Einschätzung des FG ist die gewerbliche Infektion der gesamten Gemeinschaftspraxis Da half auch nicht das Argument, dass nach dem Partnerschaftsgesetz auch die Übernahme der internen Organisation durch einen Berufsangehörigen die Ausübung eines freien Berufs darstelle und der Zahnarzt hierfür in der Praxis vor Ort war.
Praxistipp |
Radiologinnen und Radiologen, die sich in einer BAG in einer strittigen Konstellation wiederfinden, sollten ggf. über eine Umstrukturierung innerhalb der Praxis nachdenken. |
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. VIII R 4/22), denn ein ähnliches Problem stellen bisher schon Altersgesellschafter dar, die sozusagen nur noch „auf dem Papier“ Mitgesellschafter mit Gewinnanspruch, aber nicht mehr tätig sind. Die Argumentation des FG hat daher auch vor dem BFH Chancen zu bestehen.
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