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  • Mammographie-Screening
    Ausgabe 12/2012

    Neubewertung der EBM-Nrn. 01750 ff. ab 1. Oktober 2012

      Der Bewertungsausschuss hat für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 eine Änderung der Bewertung der Gebühren­positionen für das Mammographie-Screening beschlossen. Anlass dieser Änderung ist die Aussetzung des Aufschlags für den organisatorischen Overhead zum Mammographie-Screening-Programm.   Die Bewertung der EBM-Nrn. 01750 ff. wurde daher für diesen Zeitraum wie folgt geändert:  

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  • Kassenabrechnung
    Ausgabe 12/2012

    EBM-Reform 2013/2014: Was kommt auf Radiologen zu?

    Eine große EBM-Reform wirft ihre Schatten voraus. Diese ist Bestandteil der Einigung zwischen KBV und Krankenkassen über das Honorarpaket für das Jahr 2013 (siehe auch Ausgabe 11/2012). Nachfolgend informieren wir über die für Radiologen wichtigsten Details.  

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  • Verfassungsrecht
    Ausgabe 12/2012

    Rundfunkgebühr ­für Praxiscomputer ist rechtmäßig

    Mit Beschluss vom 22. August 2012 (Az: 1 BvR 199/11) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines internet­fähigen PCs bestätigt.  

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  • Arbeitsrecht
    Ausgabe 12/2012

    BAG bestätigt: Arbeitgeber darf AU-Bescheinigung schon am ersten Krankheitstag verlangen

    Mit Urteil vom 14. November 2012 (Az. 5 AZR 886/11) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Recht des Arbeitgebers bestätigt, vom Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen seiner Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen.  

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  • Kooperation
    Ausgabe 12/2012

    Der niedergelassene Radiologe als Honorararzt: Bringt diese neue Möglichkeit Vorteile?

    Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz) hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2013 den § 2 KHEntgG dahingehend geändert, das Krankenhausleistungen auch durch nicht festangestellte Ärzte – sogenannte Honorarärzte – erbracht und durch den Krankenhausträger gegenüber den Kostenträgern abgerechnet werden können.  

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