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  • EBM 2010
    Ausgabe 05/2010

    Kurative Stanzbiopsie der Mamma auch für Radiologen berechenbar

      Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 1. Juli 2010 die Präambel des Abschnitts 24.1 ergänzt. Ab Quartal 3/2009 können Radiologen, die über eine Abrechnungsgenehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust verfügen, auch die im Fachgruppenkapitel 08 – Gynäkologie – enthaltene EBM-Nr. 08320 für die kurative Stanzbiopsie der Mamma unter Ultraschallsicht abrechnen. Die Leistungslegende der EBM-Nr. 08320 lautet wie folgt:  

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  • Honorarreform
    Ausgabe 05/2010

    Weitreichende RLV-Änderungen für Radiologen und Nuklearmediziner zum 1. Juli 2010

    Der Bewertungsausschuss hat am 26. März 2010 die seit längerem erwarteten Änderungen in der Honorarverteilungssystematik beschlossen. Um die RLV zu stabilisieren, werden ab dem Quartal 3/2010 nahezu alle Leistungen des EBM einer Mengenbegrenzung unterzogen. Spezielle Honorarkontingente gibt es ab dem 1. Juli für Laborleistungen, Leistungen im organisierten Notfalldienst und Kostenpauschalen des Kapitels 40 EBM. Ferner werden für alle Arztgruppen Qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) eingeführt.

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  • EBM 2010
    Ausgabe 05/2010

    Neuer Erlass mit wichtigen Aspekten für Ehegatten

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat rund ein Jahr nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Anwendungserlass veröffentlicht, der wichtige Einzelfragen für Ehegatten regelt (Schreiben vom 22.12.2009, Az: IV C 1 – S 2252/08/10004). Die wichtigsten Aspekte:  

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  • Honorar
    Ausgabe 05/2010

    Gemeinschaftspraxen zu Recht bevorzugt

    Gemeinschaftspraxen dürfen beim Honorar bevorzugt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundes­sozialgericht (BSG) in mehreren Urteilen vom 17. März 2010 (Az u.a.: B 6 KA 41/08 R). Einige Ärzte waren gegen die Begünstigung von Gemeinschaftspraxen im EBM 2000plus, bei der Bildung von Regelleistungsvolumina sowie in den Honorarverteilungsverträgen vorgegangen. Sie sehen darin unter anderem einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Grundgesetz.

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