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  • Gesundheitsdatenschutzrecht
    Ausgabe 04/2018

    Outsourcing an externe Dienstleister: Das gilt nach DS-GVO und StGB und das ist zu tun

    Praxen und Kliniken sind zur Bewältigung ihres Datenalltags in der Regel auf externen Sachverstand angewiesen. So beauftragen sie externe Dienstleister etwa zur Wartung ihrer IT-Systeme oder Vernichtung von Patientenakten bzw. Daten. Gerade im Rahmen der Zusammenarbeit mit externen Unternehmen, die Zugriff auf die Patientendaten erhalten, müssen die Ärzte ein besonderes Augenmerk auf die Bestimmungen zur ärztlichen Schweigepflicht, die strafrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit sowie die Vorgaben aus dem Datenschutzrecht legen.

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  • Haftungsrecht
    Ausgabe 04/2018

    Nachbehandelnder Radiologe muss sich bei einer ihm unbekannten OP-Methode erkundigen

    Ist dem mit einer postoperativen MRT-Befundung betrauten Radiologen das genaue Operationsverfahren nicht bekannt, hat er sich im Zweifel bei dem operierenden Krankenhaus zu erkundigen. Dies zumindest dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich hieraus Rückschlüsse für die Befundung ziehen lassen (Oberlandesgericht [OLG] Dresden, Urteil vom 29.08.2017, Az. 4 U 401/17 ).

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  • Vertragsarztrecht
    Ausgabe 04/2018

    Niedergelassene Radiologen wehren sich mit Erfolg gegen erweiterte Klinik-Ermächtigung

    Eine Fahrtstrecke von zehn Kilometern zwischen der Praxis einer Unfallchirurgin und einer radiologischen Gemeinschaftspraxis ist für den Patienten zumutbar, wenn die öffentlichen Fahrverbindungen ausreichend sind. Daher hat eine radiologische Klinik an demselben Ort wie die Unfallchirurgin keinen Anspruch auf eine entsprechende Ermächtigungserweiterung (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.09.2017, Az. L 24 KA 54/16 ).

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  • Schweigepflicht
    Ausgabe 04/2018

    Änderung des § 203 StGB regelt Weitergabe geschützter Daten an externe Dienstleister

    Nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) machen Sie sich als Arzt (und Berufsgeheimnisträger) strafbar, wenn Sie geschützte Informationen weitergeben, die Sie durch Ihre berufliche Tätigkeit erlangen. Doch eine Änderung des § 203 StGB – seit dem 09.11.2017 in Kraft – mindert die strafrechtlichen Risiken, wenn Sie externe Dienstleister für Hilfstätigkeiten (z. B. IT-Dienstleistungen) einbinden, die mit dem Zugang zu sensiblen Daten verbunden sind.

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  • Ärztliche Dienstleistungs-GmbH
    Ausgabe 04/2018

    Beschäftigung von nicht angestellten Ärzten im Krankenhaus

    Die Beschäftigung von Honorarärzten in Krankenhäusern scheitert zunehmend daran, dass Honorarärzte durch die Einbindung in den Stationsbetrieb als sozialversicherungspflichtig gelten. Dennoch sind Krankenhäuser auf freie ärztliche Mitarbeit angewiesen. Als Gestaltungsmöglichkeit bleibt eine ärztliche Dienstleistungs-GmbH, die sich gegenüber dem Krankenhausträger verpflichtet, ärztliche Dienstleistungen zu erbringen.

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