von RA Till Sebastian Wipperfürth, LL.M., DIERKS+BOHLE Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, www.db-law.de
Mit dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) wird das Strahlenschutzrecht in Deutschland – in Umsetzung europäischen Rechts – auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Für Ärzte und Zahnärzte, die Röntgendiagnostik durchführen, bedeutet dies: Die alte Röntgenverordnung (RöV) und die alte Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gehören in ihrer bisherigen Form spätestens ab dem 01.01.2019 der Vergangenheit an. Mit dem StrlSchG werden weitgehend identische Regelungen der RöV und der StrlSchV zusammengeführt und Doppelstrukturen beseitigt.
Die vormals in § 28 RöV normierten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten finden sich in § 85 StrlSchG wieder. Im Wesentlichen hat das StrlSchG die Aufzeichnungspflichten der RöV unverändert übernommen. Demgegenüber sind die Unterschiede allenfalls marginal (s. a. Tabelle 1).
Tabelle 1: Vergleich Aufzeichnungspflichten StrlSchG – RöV |
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StrlSchG
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RöV
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|
Angaben zur rechtfertigenden Indikation |
x
|
x
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Zeitpunkt und Art der Anwendung |
x
|
x
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Angaben zur Patientenexposition oder zur Ermittlung dieser Exposition |
x
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x
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Begründung im Falle einer Überschreitung diagnostischer Referenzwerte |
x
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Ggf. Angaben zur Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen |
x
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|
Erhobener Untersuchungsbefund (bei Untersuchung) |
x
|
x
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Bestrahlungsplan und -protokoll (bei Behandlung) |
x
|
x
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Ergebnisse der Patientenbefragung zu früheren Röntgenuntersuchungen und anderen bildgebenden Verfahren, Schwangerschaft |
x
|
|
Untersuchte Körperregion |
x
|
Die Aufzeichnungen müssen nach wie vor Angaben enthalten
Nach dem StrlSchG ist der Arzt aber nicht mehr verpflichtet, Patienten vor der Durchführung radiologischer Diagnostik zu früheren Röntgenuntersuchungen und anderen bildgebenden Verfahren (z. B. Ultraschalldiagnostik, MRT) sowie zu (auch nur möglicherweise) bestehenden Schwangerschaften zu befragen. Daher konnte das noch in der RöV vorgesehene Erfordernis entfallen, die Ergebnisse solcher Befragungen zu dokumentieren und aufzubewahren.
Praxishinweis |
Ob der Gesetzgeber mit dem Verzicht auf die Befragung nach Voruntersuchungen und Schwangerschaft den strahlenschutzrechtlichen Pflichtenumfang des Arztes reduzieren wollte, mag bezweifelt werden. Es ist zu erwarten, dass diese Pflichten über die „Hintertür“ einer Rechtsverordnung der Bundesregierung wieder eingeführt werden. |
Außerdem müssen die Aufzeichnungen keine Angaben zu der untersuchten Körperregion mehr enthalten. Vermutlich, weil diese aus den Aufnahmen und dem Untersuchungsbefund hervorgehen.
Umgekehrt hat der Gesetzgeber die Pflichtangaben zur Patientenexposition geringfügig verschärft. Es genügt nicht mehr allein, die Exposition oder Angaben zu ihrer Ermittlung festzuhalten. Darüber hinaus müssen Ärzte es begründen, wenn sie bei ihrer Untersuchung diagnostische Referenzwerte überschreiten.
Ist eine Betreuungs- oder Begleitperson des Patienten bei dessen Untersuchung ebenfalls ionisierender Strahlung ausgesetzt, muss dies vermerkt werden.
Welche Daten zur Patientenexposition im Einzelnen erfasst werden müssen, gibt das StrlSchG hingegen nicht vor. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit ist insbesondere vor dem Hintergrund bedenklich, dass Verstöße gegen die strahlenschutzrechtlichen Aufzeichnungspflichten Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.
Die SSK empfiehlt für Röntgenuntersuchungen unter anderem:
Praxishinweis |
Bis zu einer etwaigen Konkretisierung der expositionsrelevanten Daten in Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften kann hierfür auf die in dem Dokument „Dosisdokumentation und Archivierung digitaler Bild- und Untersuchungsdaten in Radiologie und Nuklearmedizin“ zusammengefassten – allerdings rechtlich unverbindlichen – Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) zurückgegriffen werden. |
Tabelle 2: Zu dokumentierende Dosisausgangsgrößen mit gebräuchlichen physikalischen Einheiten |
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Verfahren |
Dosisausgangsgrößen |
Übliche Einheiten
|
Radiographie |
Dosis-Flächen-Produkt (DFP) je Aufnahme |
cGy cm2
|
Durchleuchtung |
Dosis-Flächen-Produkt (DFP) |
cGy cm2
|
Zusätzlich bei fluoroskopischen Interventionen (nach SSK 2007) |
Durchleuchtungszeit (t); Anzahl der Aufnahmen (N) |
min
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Optional |
Kumulierte Einfallsdosis (ED) |
mGy
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Computertomographie |
Dosis-Längen-Produkt (DLP) pro Scanserie |
mGy cm
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Volumen-Computertomographie-Dosisindex (CTDIvol) pro Scanserie bzw. pro axialem Schnittbild |
mGy
|
|
Zusätzlich bei CT-Durchleuchtung |
Kumulierter Volumen-Computertomographie-Dosisindex (CTDIvol) |
mGy
|
DVT/CBCT |
Dosis-Flächen-Produkt (DFP) oder |
cGy cm2
|
Dosis-Längen-Produkt (DLP) |
mGy cm
|
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Mammographie |
Mittlere Parenchymdosis (AGD, Average Glandular Dose) |
mSv
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Zahnmedizinische Projektionsaufnahmen |
Dosis-Flächen-Produkt (DFP) bzw. |
cGy cm2
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Einfalldosis |
mGy
|
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Knochendichtemessung (DXA) |
Einfalldosis |
µGy
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Nuklearmedizinische Untersuchungen |
Radiopharmarkon und applizierte Aktivität |
MBq
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Quelle: „Dosisdokumentation und Archivierung digitaler Bild- und Untersuchungsdaten in Radiologie und Nuklearmedizin“ der Strahlenschutzkommission (SSK)
An den Aufbewahrungsfristen hat der Gesetzgeber nichts geändert:
Neu ist hingegen, dass sich die Aufbewahrungspflicht nicht nur auf die angefertigten Aufzeichnungen und Röntgenbilder beschränkt. Zusätzlich sind außerdem auch digitale Bild- und sonstige Untersuchungsdaten (wie etwa Ergebnisse lediglich in Form von Messwerten, etwa bei der Knochendichtemessung mittels Röntgenstrahlung) innerhalb der oben genannten Zeiträume zu speichern. Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise der zunehmenden Anwendung digitaler Aufnahmeverfahren Rechnung tragen.
Die technischen Anforderungen, die v. a. mit Blick auf die Datenverfügbarkeit und Datensicherheit an die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, Röntgenbilder und digitalen Bilddaten zu stellen sind, werden aller Voraussicht nach Gegenstand einer Rechtsverordnung sein. Diese wird derzeit im Bundesumweltministerium erarbeitet. Mit einem ersten Entwurf dürfte frühestens Anfang 2018 zu rechnen sein.
Datenbank-Lösungen |
Eine umfassende Datenbank-Lösung zur automatischen Erfassung, Archivierung und Auswertung von Strahlendosen bieten Dosiserfassungsprogramme wie z. B. DoseCare® von Guerbet. Diese sehr verschieden angelegten Programme erfüllen dabei nicht nur die gesetzlichen Anforderungen, sondern unterstützen die Prozesse der täglichen Praxis in unterschiedlichem Maße. |
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