Bei haushaltsnahen Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20Prozent der Aufwendungen (höchstens um 4.000 Euro). Strittig ist dabei häufig, was als haushaltsnahe Dienstleistung anzusehen ist – so etwa beim Winterdienst. Dazu gibt es nun ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.8.2012, Az. 13 K 13287/10). Demnach sind Aufwendungen für einen Winterdienst – auch soweit sie in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen – als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen. Eine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Grundstück und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück ist somit nicht vorzunehmen.
Diesem Urteil steht die Meinung der unterlegenen Finanzverwaltung entgegen. Demnach sind Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf einem Privatgelände durchgeführt werden (zum Beispiel Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Die steuerliche Begünstigung will die Finanzverwaltung nämlich nur für Dienstleistungen auf dem Privatgelände gewähren. Dies gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen besteht. Von dieser Meinung will sie auch nicht abrücken und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.VI R 55/12).
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