Auch hinzugezogene niedergelassene Ärzte müssen mindern

Das Landgericht (LG) Heidelberg hat mit Urteil vom 24. Juni 2013 (Az. 5 S 2/13) entschieden: Auch ein externer Arzt, der von Belegärzten zu einer stationären Behandlung hinzugezogen wird und dessen ärztliche Leistungen in die stationäre Behandlung eingebettet sind, unterliegt der Honorarminderungspflicht in Höhe von 15 Prozent nach § 6a Abs. 1 Satz 2 der GOÄ.

Im Urteilsfall forderte eine private Krankenversicherung von niedergelassenen Anästhesisten eine teilweise Rückzahlung von Honorar, das sie einer Patientin unter Abtretung etwaiger Rückzahlungsansprüche erstattet hatte. Die Anästhesisten waren selbst nicht Belegärzte, sondern wurden vom Belegkrankenhaus als externe Ärzte hinzugezogen.

Das LG gab der Krankenversicherung Recht. Die Leistungen der Anästhesisten seien typische Krankenhausleistungen, da sie unter Inanspruchnahme der dortigen spezifischen Sachmittel erbracht worden seien. Daher sei eine Minderung des Honorars vorzunehmen. Mit diesem Urteil führt das LG die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent fort. Dieser sieht alle externen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer stationären Behandlung erbracht werden, als stationäre Leistungen an (pauschalierende Betrachtungsweise des § 6a GOÄ). Nicht entscheidend ist daher, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die medizinischen Leistungen entstehen.