Zum 20.03.2022 wurde das Infektionsschutzgesetz erneut geändert und u. a. das Konzept der Infektionsschutzmaßnahmen angepasst: Ein genereller Basisschutz gilt nur noch beschränkt auf die Orte, an denen der Schutz besonders vulnerabler Gruppen ihn erfordert, wie z. B. in Pflegeheimen. Weitergehende Maßnahmen sind nur bei einer regionalen bedrohlichen Infektionslage (sog. „Hotspot“) möglich. Die Frage nach dem rechtmäßigen Umgang mit der Maskenpflicht stellt sich daher auch für niedergelassene Ärzte erneut. Vorab: Das Recht zur Anordnung der Pflicht hat jede Praxis in jedem Fall.
Nach derzeit geltender Rechtslage sind Arztpraxen sogar dazu verpflichtet, nur Patienten, die eine Maske tragen, Zutritt zur Praxis zu gewähren. Das derzeitige Konzept sieht vor, dass die Länder für Arztpraxen eine Maskenpflicht erlassen dürfen, aber nicht zwingend müssen. In den aktuellen Corona-Schutzverordnungen haben aber nahezu alle Bundesländer eine solche Pflicht klar normiert. Ausnahme ist allein Hamburg, wo die Regelung nicht eindeutig ist: Es gilt zwar eine Maskenpflicht während „Gesundheitsbehandlungen“. Auch eine Maskenpflicht für „sonstige, für den Publikumsverkehr geöffnete Einrichtungen“ ist vorgesehen. Anders als in den anderen Bundesländern ist aber die Arztpraxis nicht ausdrücklich erwähnt, sodass möglicherweise nur während der Gesundheitsbehandlung selbst, nicht aber etwa im Warteraum eine Maske getragen werden muss.
Da zumindest in Arztpraxen der Verstoß gegen die Schutzverordnung mit einem Bußgeld bedroht ist, empfiehlt es sich, selbst eine Maskenpflicht anzuordnen. Hierzu ist jede Arztpraxis im Rahmen des Hausrechts in jedem Fall befugt (wenn kein Notfall vorliegt). Dies haben die KBV und die KVen der Länder kürzlich noch einmal bestätigt. Die eigene Regelung der Maskenpflicht hat zudem noch weitere Vorteile: Sie gilt – anders als die zeitlich beschränkten Coronaschutzverordnungen – dauerhaft und kann in ihrem Umfang klar bestimmt und kommuniziert werden:
Alle diese Punkte können sich in den Verordnungen ändern und sorgen für Verunsicherungen bei Patienten, die durch eine klar kommunizierte eigene Regelung vermieden werden können.
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