§ 32 der ärztlichen Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) erlaubt Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten, „während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten“ mit Genehmigung der KV einen Entlastungsassistenten in der Praxis zu beschäftigen. Wie die Vorschrift besagt, muss dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden. Die Assistentenbeschäftigung darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Zwischen einer Vertragsärztin und der KV Nordrhein kam es zum Streit darüber, ob sich die Zeitvorgabe von 36 Monaten auf das Alter des Kindes beziehe, ein Assistent also nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres beschäftigt werden dürfe. Das Landesozialgericht Düsseldorf gab der Ärztin Recht. Die Zeitangabe meine die Dauer der Vertretung, nicht das Lebensalter des Kindes (Beschluss vom 27.2.2013, Az. L 11 KA 8/13 B ER).
Konsequenzen |
Der Beschluss stärkt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Für Vertragsärzte mit Kindern unter 14 Jahren dürfte nun kein Problem mehr bestehen, die Genehmigung für eine Assistentenbeschäftigung im Umfang von beispielsweise 20 Wochenstunden zu erhalten. Bei älterem Nachwuchs und Anträgen auf lediglich wochenweise Beschäftigung eines Assistenten könnte das Genehmigungsverfahren weniger glatt laufen. |
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