Arbeitszeiterfassung: trotz des EuGH-Urteils erst einmal abwarten

von RA und FA für MedizinR Dr. Christian Freund, München

Arbeitszeit muss voll erfasst werden – zurück zur Stechuhr? Unter dieser oder ähnlichen Überschriften ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung kontrovers diskutiert worden. Doch was bedeutet es tatsächlich für die Zeiterfassung in Arztpraxen (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. C 55/18 )?

Geltendes deutsches Arbeitsrecht

Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Pausen.

Merke

Bei Arbeitszeiten von mehr als sechs und bis zu neun Stunden muss die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen dürfen Arbeitnehmer bis zu zehn Stunden täglich beschäftigt werden; die werktägliche Arbeitszeit darf dann allerdings innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen im Schnitt nicht acht Stunden überschreiten. Die Mitarbeiter haben nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Diese Ruhezeit darf jedoch insbesondere in Krankenhäusern und Arztpraxen um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats entsprechend ausgeglichen wird.

 

In Deutschland besteht nach dem ArbZG grundsätzlich keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter zu erfassen. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber derzeit nur verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich eingewilligt haben. Diese Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Vor diesem rechtlichen Hintergrund verzichten viele Arbeitgeber in Deutschland, insbesondere auch die Inhaber von Arztpraxen, auf eine regelmäßige Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter. Zumal viele Mitarbeiter aufgrund der vorgegebenen Sprechstunden in der Praxis feste Arbeitszeiten haben.

Der aktuelle EuGH-Fall: Spanische Arbeitnehmer klagten

Was war passiert? Die Deutsche Bank beschäftigte in Spanien ihre Mitarbeiter, ohne deren Arbeitszeiten zu erfassen. Denn das spanische Recht sah – ähnlich wie das deutsche Arbeitsrecht – die Erfassung von Arbeitszeiten nicht zwingend vor. In einem Rechtsstreit zwischen einer Arbeitnehmervertretung und der Deutschen Bank bestätigte dann aber der EuGH die Frage, dass ein Arbeitgeber zur Umsetzung der europäischen Arbeitnehmerrechte verpflichtet ist, die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter zwingend zu erfassen.

Das bedeutet das EuGH-Urteil für deutsche Praxisinhaber

Alle Arbeitgeber – also auch Praxisinhaber – sind nach dem EuGH-Urteil verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter systematisch und genau zu erfassen. Dies gilt u. a. auch für die Arbeitszeiten von Mitarbeitern, die außerhalb der Praxisräume (Homeoffice) arbeiten. Alle Staaten der EU müssen dies nach dem Willen der Richter in Luxemburg umsetzen.Nach dem EuGH sollen nun von den einzelnen Mitgliedstaaten die „konkreten Modalitäten“ zur Umsetzung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung festgelegt werden. Der Bundeswirtschaftsminister hat jüngst angekündigt, das Grundsatzurteil des EuGH vorerst nicht umsetzen zu wollen. Er will ein Rechtsgutachten in Auftrag geben, um zu klären, ob und in welchem Umfang die Entscheidung in Deutschland in nationales Recht transferiert werden muss.

Praxistipp

Nicht zuletzt vor der politischen Diskussion über die Umsetzung der Gerichtsentscheidung kann im Moment jeder Praxisinhaber mit der Einführung von Arbeitszeiterfassungssystemen zurückhaltend sein. Es ist sinnvoll, zunächst den weiteren Gang der nationalen Gesetzgebung abzuwarten. Gerade für kleinere Betriebe wie Arztpraxen, in denen häufig die Arbeitszeiten der Mitarbeiter durch die Sprechstundenzeit fest vorgegeben sind, sind Ausnahmeregelungen nicht unwahrscheinlich. Das deutsche Arbeitszeitrecht gilt und ist nach wie vor zu beachten.