Wenn Sie die Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter(innen) ganz oder zum Teil tragen, liegt in der Regel kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Auf eine Ausnahme hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) hingewiesen: Übernehmen Sie die Kosten nur unter der Bedingung, dass Ihr Mitarbeiter eine Prüfung besteht, wird dies als Arbeitslohn eingestuft (OFD NRW, Kurzinfo vom 25.10.2017).
Die Übernahme der Fortbildungskosten durch Sie als Arbeitgeber ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Maßnahme in „ganz überwiegendem betrieblichem Interesse“ durchgeführt wird. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Rechnung über die Fortbildung auf den Namen des Mitarbeiters lautet.
Für die Steuerfreiheit ist entscheidend, dass Sie dem Mitarbeiter die Kostenübernahme vor dem Abschluss des Vertrags über die Bildungsmaßnahme schriftlich zusagen.
Anders sieht es die OFD NRW, wenn Sie die Kosten nur unter der Bedingung übernehmen, dass der Mitarbeiter die Fortbildung erfolgreich absolviert – sei es, dass er eine Prüfung besteht oder ein Zertifikat erhält.
Hier handelt es sich um eine Art Bonus und nicht mehr um eine von vornherein vereinbarte Kostenübernahme. Folge: Die Erstattung führt bei Ihrem Mitarbeiter zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.
Beispiel |
MTRA Laura möchte eine MRT-Spezialisierung machen. Sie absolviert eine Fortbildung über 90 Stunden für 950 Euro. Der Praxisinhaber erstattet ihr die Kosten. Das ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Danach möchte Laura die Fachqualifikation Radiologietechnologie über 240 Stunden machen. Der Praxisinhaber knüpft die Erstattung an das Bestehen der Prüfung. Laura besteht die Prüfung. Der Praxisinhaber erstattet die Kosten von 3.000 Euro. Da er die Erstattung aber unter die Bedingung gestellt hat, dass sie die Prüfung besteht, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor – zumindest nach der OFD NRW. |
Praxishinweis |
Die Auffassung der OFD NRW ist sehr fiskalisch und könnte von Finanzgerichten auch anders gesehen werden. Solange aber kein Verfahren anhängig ist, lautet der Rat: Damit Kostenerstattungen für berufliche Fortbildungen lohnsteuerfrei bleiben, sollten Sie besser keine Bedingungen an die Erstattung knüpfen. |
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf dieser Website. Hier finden Sie unsere
>>AGB
und unsere
>>Datenschutzbestimmungen.
Guerbet GmbH
Otto-Volger-Straße 11,
65843 Sulzbach/Taunus
Telefon: 06196 762-0
www.guerbet.de
E-Mail: info@guerbet.de
Wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung haben, erreichen Sie uns über das nachstehende Kontaktformular.
>>Zum KontaktformularWenn Sie Fragen oder Anmerkungen zu Produkten der Guerbet GmbH haben, kontaktieren Sie uns bitte hier.
>>Zum Kontaktformular