Anstellungsverträge: was geregelt und worauf geachtet werden sollte (Teil 1)

von RA, FA MedizinR Kristian Schwiegk LL.M, Ebner Stolz, Köln, ebnerstolz.de

Ob zu Beginn des beruflichen Wirkens oder im Wege der Abgabe bzw. Regelung der Nachfolge der eigenen Praxis – fast alle Radiologinnen und Radiologen schließen während ihrer ärztlichen Laufbahn einen Anstellungsvertrag ab. Auf welche wesentlichen vertraglichen Klauseln geachtet werden sollte, soll im folgenden ersten Teil dieses Beitrags dargestellt werden.

Allgemeines

Aus juristisch/vertraglicher Sicht könnte die Ausgangssituation für (künftig) angestellte Radiologen nicht besser sein: Unbestimmte, unklare oder gar widersprüchliche Regelungen im Anstellungsvertrag oder solche, die ausdrücklich gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, gehen zulasten des (künftigen) Arbeitgebers. In derartigen Fällen gilt grundsätzlich die gesetzliche Bestimmung (z. B. bei zu wenig Urlaubstagen gilt der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz). Fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, wird es komplizierter. Häufig haben aber die Arbeitsgerichte über vergleichbare Konstellationen bereits entschieden – tendenziell zugunsten der Angestellten.

Merke

Insbesondere um Komplikationen im Angestelltenverhältnis zu vermeiden, aber auch um eine rechtssichere Grundlage für ein konstruktives Anstellungsverhältnis zu schaffen, sollten klare und verständliche Vereinbarungen getroffen werden.

 

Vorbemerkungen/Tätigkeitsbeschreibung

Grundsätzlich, vor allem aber in Konstellationen, in denen der vormalige Praxisinhaber seine Praxis abgibt und fortan (ggf. nur für einen bestimmten Zeitraum) als Angestellter tätig sein möchte, sollten diese Hintergründe in einer „Vorbemerkung“ oder „Präambel“ gleich zu Beginn des Vertrags dargestellt werden.

Merke

Kommt es später zu Streitigkeiten (z. B. über zweideutige Formulierungen oder sich herausstellende Vertragslücken) können diese Informationen für die Auslegung der Klauseln herangezogen werden. Man spricht hierbei von der Ermittlung des Parteiwillens bei Vertragsschluss (d. h. die Vorstellungen, die die Vertragsschließenden gehabt haben).

 

Arbeitszeit und Urlaub

In dem Vertrag sollten sich zwingend Regelungen zur Arbeitszeit und den vereinbarten Urlaubstagen finden. Hierbei empfiehlt es sich, die Arbeitszeit in Wochentagen und einer Gesamtwochenarbeitszeit (z. B. 40 Wochenarbeitsstunden bei einer 5-Tage-Woche) und die Urlaubstage pro Jahr festzuhalten sowie beim Urlaub zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub, dem übergesetzlichen Zusatzurlaub sowie Fortbildungsurlaub zu differenzieren (z. B. bei einer 5-Tage-Woche: 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub, 10 Tage übergesetzlicher Zusatzurlaub und 5 Fortbildungstage).

Merke

Zum einen dienen diese Angaben der beiderseitigen Gewissheit, welchen Umfang das Anstellungsverhältnis hat, und schafft dadurch Vertrauen und beugt Streitigkeiten vor. Ohnehin müssen nach dem Nachweisgesetz (NachwG) seit dem 01.08.2022 u. a. diese Angaben im Anstellungsvertrag enthalten sein.

Zum anderen ermöglichen diese Angaben, die verhältnismäßige Anpassung von Arbeitszeit und Urlaub bei einer späteren Reduzierung/Erhöhung des Umfangs der Anstellung – grundsätzlich ohne dass es eines neuen Vertrags bedürfte. Daneben besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, den übergesetzlichen Zusatzurlaub in einigen Fällen nicht gewähren bzw. finanziell abgelten zu müssen (z. B. bei längerer Krankheit, Eltern-/Pflegezeit oder unterjähriger Kündigung).

 

Im zweiten Teil dieses Beitrags im Rahmen der Beitragsserie zu Vertragskonstellationen für Radiologen wird auf die Themen Nebentätigkeit, Vergütung sowie Laufzeit, Befristung und Bedingungen eingegangen.

Weiterführende Hinweise