von RA, FA MedizinR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
Das Recht eines Vertragsarztes, während der Erziehung von Kindern einen Entlastungsassistenten anzustellen, besteht auch dann, wenn das Kind bereits älter als 14 Jahre alt ist. Es endet erst, wenn das Kind volljährig (18 Jahre alt) ist (Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.10.2020, Az. L 3 KA 31/20 ). von RA, FA MedizinR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
Die Entscheidung ist auch für solche Ärzte relevant, die ihre Kinder im Zusammenhang mit der Coronapandemie zu Hause betreuen müssen. Im vorliegenden Fall wollte eine zugelassene Ärztin und Mutter zweier adoptierter Söhne eine Entlastungsassistenz (20 Wochenstunden) beschäftigen, um sich um ihre Söhne kümmern zu können. Die KV lehnte dies teilweise ab, weil der eine Sohn bereits älter als 14 Jahre war und damit kein „Kind“ mehr sei im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Ärzte-ZV. Dagegen klagte die Ärztin. Das Sozialgericht gab der Ärztin Recht, wogegen die KV in Berufung ging. Aber auch das LSG entschied im Sinne der Ärztin.
Die Entscheidung des LSG verbessert das Recht der Vertragsärzte, ihre nicht volljährigen Kinder bei Bedarf selbst zu betreuen und zugleich ihren Versorgungsauftrag beizubehalten sowie die Praxis in vollem Umfang weiter zu führen. Es verhindert Fallzahl- und Umsatzrückgänge sowie Personalentlassungen. Gerade in Zeiten von Lockdowns und Quarantänen bzw. Unterrichtsausfall an Schulen kann ein Home-Schooling notwendig sein. Die Entscheidung verbessert die Möglichkeiten der Vertragsärzte, auf diese besonderen Situationen angemessen zu reagieren und eine Genehmigung einer angemessenen Entlastungsassistenz bei der KV zu beantragen.
Merke |
Die Entlastungsassistenz kann bei nicht volljährigen Kindern bis zu 36 Monate dauern, wobei dieser Zeitraum nicht am Stück laufen muss. Der Zeitraum von 36 Monaten gilt aber nicht je Kind, sondern für alle Kinder insgesamt. |
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