Anspruch auf RLV-­Zuschlag von zehn Prozent bestätigt

Der zehnprozentige Zuschlag auf das Regelleistungsvolumen (RLV) für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen ist rechtmäßig. Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht Marburg in ­einem Urteil vom 14. April 2010 (Az:S 11 Ka 512/09, abrufbar unter „Downloads/Urteile“).

Sachverhalt

Die KV Hessen hatte einer allgemeinärztlichen Berufsausübungs­gemeinschaft (BAG) – bestehend aus zwei Ärzten – den zehnprozentigen Zuschlag auf das RLV im Quartal 1/2009 verweigert. Sie argumen­tierte, der Zuschlag habe den Nachteil der Praxen ausgleichen sollen, die mangels Kennzeichnungspflicht im Referenzquartal 1/2008 keine Arztfallzahlen generieren konnten. Die Arztfälle in fachgleichen BAGen wurden ermittelt, indem die Behandlungsfallzahl durch die Anzahl der Ärzte geteilt wurde. In der Arztpraxis waren die Arztfallzahlen wegen der Konstellation im Referenzquartal aber ermittelbar.

Die Entscheidungsgründe

Das Gericht entschied jedoch zugunsten der Ärzte und verwies zunächst auf den eindeutigen Beschluss des Bewertungsausschusses vom 17. Oktober 2008, der den zehnprozentigen Aufschlag regelt. Für die Praxis bedeutender ist, dass es für die Erteilung eines Zuschlags auf das RLV auf die Praxiskonstellation im jeweils aktuellen Quartal und nicht im Referenzquartal ankommt. In diesem Fall lag das entscheidende Argument im EBM: Weil der Bewertungsausschuss in demselben Beschluss einen Aufschlag auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen für arztgruppen- und schwerpunktgleiche BAGen geregelt hatte, ergab sich zwingend die Erhöhung auch der RLV. Die EBM-Änderung wäre sonst wirkungslos geblieben.

Praxishinweis

Der genannte Zuschlag ist aufgrund der oft gemeinsamen Behandlung der Patienten für die meisten Konstellationen sinnvoll und gerechtfertigt. Das hat der Bewertungsausschuss erkannt. Der Aufschlag ist zunächst nicht befristet und nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft. Ab dem Quartal 3/2011 allerdings sollen Erteilung und Höhe des Zuschlags von der Konstellation und der tatsächlichen Zusammenarbeit der Praxispartner abhängen.