Frage: „Manchmal ergibt es sich, dass zur Abklärung der Gefäßverhältnisse kein Angio-MRT durchgeführt werden kann, zum Beispiel bei Patienten mit Herzschrittmachern. Meist führen wir dann ein Angio-CT durch. Im Gegensatz zu den Angio-MRT gibt es aber im EBM keine Positionen für Angio-CT. Wie sind diese abzurechnen?“
Antwort: Für Angio-CT enthält der EBM tatsächlich keine Positionen. In der Regel sind Angio-CT daher privat als IGeL zu liquidieren. Im Gegensatz zu den Angio-MRT, für die eigens das Kapitel 34.4.7 in den EBM aufgenommen wurde, gibt es keine entsprechenden CT-Positionen im EBM. Damit bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als den Patienten zu verdeutlichen, dass Angio-CT keine Kassenleistungen sind mit der Folge, dass diese von ihm selbst bezahlt werden müssen. Vor der Durchführung eines Angio-CT als IGeL ist mit dem Patienten ein schriftlicher Behandlungsvertrag zu schließen, in dem auch auf die Verpflichtung zur Kostenübernahme hinzuweisen ist.
Bei dringlichen Fällen, in denen ein Angio-CT erbracht werden muss –wie in Ihrem Beispiel bei einem Patienten mit Herzschrittmacher – kann der Patient versuchen, bei seiner Krankenkasse um eine Kostenerstattung zu bitten. Einen Anspruch darauf besteht allerdings nicht.
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