Anderweitige Tätigkeit bis 26 Wochenstunden zulässig

von RA FA MedR Michael Frehse, Kanzlei am Ärztehaus –Frehse Mack Vogelsang, Münster

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 festgestellt, dass ein hälftiger Versorgungsauftrag (sogenannte „Teilzulassung“) nach § 19a Ärzte-ZV nicht neben einer anderweitigen Vollzeittätigkeit wahrgenommen werden kann. Eine Auflage des Zulassungsausschusses, ein bestehendes beamtenrechtliches Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu beschränken, sei nicht zu beanstanden (Az: B 6 KA 40/09). Mit diesem Urteil beantwortet das BSG die bisher teilweise umstrittene Frage, in welchem zeitlichen Umfang ein Vertragsarzt mit halbem Versorgungsauftrag einem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis nachgehen darf.

Fall und Urteil

Einem Psychologischen Psychotherapeuten war eine Teilzulassung unter der Auflage erteilt worden, sein bestehendes beamtenrechtliches Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren. Er wandte ein, dass ihn die Teilzulassung nach § 17 Bundesmantelvertrag-Ärzte nur zu 10 Sprechstunden pro Woche verpflichte. Dies sei ihm neben seiner Vollzeitbeschäftigung in seinem Dienstverhältnis möglich, sodass eine Auflage zur zeitlichen Reduzierung seines Beschäftigungsverhältnisses nicht gerechtfertigt sei.

Diese Ansicht teilt das BSG nicht. Für die Vereinbarkeit zwischen vertragsärztlicher und sonstiger Tätigkeit komme es nicht nur auf den Umfang von Sprechstunden an, sondern auch darauf, ob ein regelmäßiges und verlässliches Sprechstundenangebot zu üblichen Zeiten ermöglicht werde. Dies sei jedoch bei einem vollzeitigen Dienstverhältnis nicht zu erwarten. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn die Zulassungsgremien 26 Wochenstunden als Höchstgrenze für eine neben dem hälftigen Versorgungsauftrag ausge­übte abhängige Beschäftigung ansehen.

Bedeutung für Krankenhausärzte

Von der Möglichkeit der Teilzulassung neben einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis wird zunehmend Gebrauch gemacht, zum Beispiel Teilzulassung neben einer Anstellung im Krankenhaus. In diesen Fällen bestand wegen des zeitlich zulässigen Umfangs Rechtsunsicherheit. Mit der Klarstellung der 26-Stunden-Grenze durch das BSG dürfte diese Frage nunmehr im Sinne der überwiegenden Spruchpraxis der Zulassungsgremien beantwortet sein.