Zum 01.01.2023 sind einige auch für Radiologen relevante Änderungen bei der Abrechnung von Fällen nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten. Im Gegensatz zu anderen Facharztgruppen, die durch den Wegfall der sogenannten Neupatientenregelung Honorareinbußen zu erwarten haben, dürften die Radiologen von den Änderungen eher profitieren.
Folgende Änderungen sind im Zusammenhang mit der Terminvermittlung zum 01.01.2023 in Kraft getreten:
In Hausarztvermittlungsfällen wurden die Leistungen bisher nur dann extrabudgetär vergütet, wenn die Behandlung innerhalb von 4 Kalendertagen nach Feststellung der dringenden Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt erfolgte. Diese Frist wurde jetzt bis zum 35. Tag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit verlängert. Zudem erhalten Radiologen auch bei der Vermittlung durch den Hausarzt – wie bei der Vermittlung über die TSS auch – in Abhängigkeit vom Behandlungstag Zuschläge auf die radiologische Konsiliarpauschale.
Der Begriff „Dringende Behandlungsnotwendigkeit“ ist seit dem 01.01.2023 wie folgt definiert:
Die Entscheidung darüber, ob eine eigenständige Terminvereinbarung aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar war, trifft der Hausarzt.
Auch wenn also die Hausarztpraxis einen Termin erst zwischen dem 5. und 35. Tag vereinbart, können Radiologen die Zuschläge berechnen und erhalten alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet.Die Abrechnung der Zuschläge erfolgt wie bei TSS-Vermittlungsfällen mit der Nr. 24228 und einer Zusatzkennung. Alles Weitere, nämlich die Zuordnung zur altersgruppenspezifischen Konsiliarpauschale und die Berechnung des Zuschlags, übernimmt das Praxisverwaltungssystem (PVS) (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: Zuschläge und Abrechnungspositionen bei Hausarztvermittlungsfällen |
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Inanspruchnahme |
Zuschlag zur Konsiliarpauschale |
Abrechnungsposition |
Hausarztvermittlung 1. bis 4. Tag |
100% |
24228 B |
Hausarztvermittlung 5. bis 14. Tag |
80% |
24228 C |
Hausarztvermittlung 15. bis 35. Tag |
40% |
24228 D |
Merke |
Unverändert sind die Hausarztvermittlungsfälle im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „3“ zu kennzeichnen. |
Neben einer Erhöhung der Zuschläge für Vermittlungsfälle über die TSS gibt es Änderungen bei den Fristen für die Berechnung der Zuschläge. In TSS-Akutfällen beträgt der Zuschlag auf die Konsiliarpauschale 200 Prozent. Erhält der Patient in den nächsten 4 Tagen einen Termin, bekommt der Radiologe einen Zuschlag von 100 Prozent zur Konsiliarpauschale. Findet der Termin spätestens am 14. Tag statt, beträgt der Zuschlag 80 Prozent, für die Behandlung spätestens am 35. Tag 40 Prozent (siehe Tabelle 2).
Maßgeblich für den Beginn der Frist der TSS-Terminfälle ist nicht mehr der Tag der Kontaktaufnahme bei der TSS, sondern der Tag der Terminvermittlung.
Tabelle 2: Zuschläge (alt/neu) und Abrechnungspositionen bei TSS-Vermittlungsfällen |
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Inanspruchnahme |
Bisheriger Zuschlag auf Konsiliarpauschale |
Neuer Zuschlag auf Konsiliarpauschale |
Abrechnungsposition |
TSS-Akutfall innerhalb 24 Stunden |
50 % |
200 % |
24228 A |
TSS-Terminfall 1. bis 4. Tag |
100 % |
24228 B |
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TSS-Terminfall 5. bis 8. Tag |
80 % |
24228 C |
|
TSS-Terminfall 9. bis 14. Tag |
30 % |
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TSS-Terminfall 15. bis 35. Tag |
20 % |
40 % |
24228 D |
Merke |
Unverändert gilt, dass die Kennzeichnung im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „1“ für TSS-Terminfälle und „2“ für TSS-Akutfälle zu erfolgen hat. Zudem werden nach wie vor sämtliche Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet. |
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