Aktuelle Beschlüsse der Ministerkonferenz

Um sich in Fragen der Gesundheitspolitik abzustimmen, treffen sich die Gesundheitsminister der Länder in der „Gesundheitsministerkonferenz“ – kurz GMK. Schon früher hat die GMK nachhaltige Anstöße für Veränderungen im Gesundheitswesen gegeben. Im Juli 2010 hat sich die GMK in Hannover getroffen. Die für Krankenhäuser wichtigen Beschlüsse im Kurzüberblick:

Rettungsdienst als eigenständiges Leistungssegment

Der Rettungsdienst soll als eigenständiges Leistungssegment im SGB V geregelt werden, da er sich als ein eigenständiges, präklinisches Leistungssegment in der Gesundheitsversorgung entwickelt hat. Neben die ambulante, stationäre und die Reha-Behandlung tritt dann der Rettungsdienst als vierter Sektor.

MVZ nur in ärztlicher Trägerschaft?

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU und FDP auf Bundesebene steht es bereits: Künftig soll es MVZ nur noch in ärztlicher Trägerschaft geben. Die GMK ist in dieser Frage aber offenbar gespalten. Nur Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein sprechen sich ausdrücklich für MVZ in ärztlicher Trägerschaft aus.

Einführung einer sektorübergreifenden Bedarfsplanung

Die aktuelle Krankenhausplanung der Länder soll durch eine sektor­übergreifende Bedarfsplanung abgelöst werden, die Demografie und Morbiditätsentwicklung berücksichtigt. Die Länder spüren, dass sie durch die Konzentrationsprozesse der Krankenkassen und die Tendenz zu Selektivverträgen Gestaltungsmöglichkeiten verlieren. Sie wollen daher die Krankenhausplanung und die Bedarfsplanung für niedergelassene Ärzte in einer sektorübergreifenden Bedarfsplanung auf Länder-ebene zusammenführen.

Neuregelung Zulassungsverfahren zur ambulanten Behandlung

Das Zulassungsverfahren gemäß § 116b SGB V für die ambulante Behandlung bei hochspezialisierten Leistungen und seltenen Erkrankungen soll überarbeitet werden. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob wirklich ein (Verdrängungs-)Wettbewerb zwischen einzelnen niedergelassenen Fachärzten (insbesondere Onkologen) und Krankenhäusern gewünscht ist. Der gültige Gesetzestext sieht bislang eine Zulassung unter „Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgung“ vor – jedoch ohne eine Bedarfsprüfung vorzunehmen. Diese unklare Formulierung hatte zu mehreren Rechtsstreitigkeiten geführt. Jetzt soll sich der Gesetzgeber offenbar konkreter festlegen: entweder Bedarfsplanung oder Wettbewerb.