Private Steuerberatungskosten (zum Beispiel für das Erstellen der Einkommensteuererklärung) können seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr steuermindernd als Sonderausgaben abgezogen werden. Klagen gegen diese Regelung sind inzwischen gescheitert: Aus Sicht des Bundesfinanzhofs ist das nicht verfassungswidrig (Urteil vom 4.2.2010, Az: X R 10/08).
Ob es unter diesem Eindruck noch zu der im Koalitionsvertrag vereinbarten Wiedereinführung der Abzugsmöglichkeit für private Steuerberatungskosten kommt, ist mehr als fraglich. Absetzbar sind und bleiben aber beruflich bzw. betrieblich veranlasste Steuerberatungskosten. Gemischt veranlasste Aufwendungen sind entsprechend aufzuteilen.
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