Abrechnungsziffern bei der Strahlentherapie bösartiger Hauttumore

Frage: „Welche Abrechnungsziffer kann ich bei der Strahlentherapie bösartiger Hauttumore mit einem Oberflächentherapiegerät einsetzen? Es handelt sich um ein konventionelles Röntgentherapiegerät mit einer Beschleunigungsspannung von 50KV. Welche Konsiliarziffer kann ich als Radiologe mit Genehmigung zur Strahlentherapie einsetzen?“

Dazu unsere Antwort

Falls Sie die Weiterbildung zum Arzt für Strahlentherapie nicht absolviert haben, können Sie als Radiologe mit der Fachkunde „Strahlentherapie“ die strahlentherapeutischen Konsiliarpauschalen nach den Nrn.25210 bis 25213 nicht abrechnen. Dann bleibt Ihnen nur eine der deutlich geringer bewerteten radiologischen Konsiliarpauschalen nach den Nrn. 24210 bis 24212. Nach einer durchgeführten Strahlenbehandlung können Sie allerdings die Konsiliarpauschale Nr. 25214 (245 Punkte) abrechnen.