Die KV Hessen hat einem Vertragsarzt zu Recht Verwaltungskosten in Höhe von 1.400 Euro wegen verspäteter Einreichung der Abrechnungsunterlagen auferlegt. So lautet ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 23. März 2011 (Az: S 12 KA 276/10).
Im Urteilsfall hatte der klagende Arzt die Abrechnungsunterlagen für das Quartal 2/2009 erst am 7.August 2009 bei der KV eingereicht, obgleich nach den Abrechnungsrichtlinien (ARL) der KV Hessen für die Abgabe der 10. des ersten Monats des Folgequartals vorgeschrieben ist. Für jeden Tag der Fristüberschreitung werden nach den ARL Verwaltungskosten von 50 Euro fällig, in diesem Fall also für 28 Tage 1.400 Euro.
Das SG Marburg beurteilt die Bestimmung zu den Verwaltungskosten in den ARL als rechtmäßig und hält auch die Höhe der Verwaltungskosten für angemessen. Die Entscheidung zeigt, dass Vertragsärzte sich unbedingt an die Einhaltung der Einreichungsfristen für die Abrechnungsunterlagen halten sollten, um finanziellen Sanktionen zu entgehen. Hilfsweise kann auch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden – was im Urteilsfall unterblieben war.
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