Abrechnung von Sachkosten bei konsiliarischer Erbringung von Leistungen für das Krankenhaus

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

Regelmäßig werden niedergelassene Radiologen konsiliarisch von Krankenhäusern im Rahmen von stationären wahlärztlichen Behandlungen hinzugezogen. Konfliktpotenzial bietet dabei die Abrechnung von Sachkosten: Sind sie durch den behandelnden Arzt berechnungsfähig oder sind sie bereits in der durch das Krankenhaus abgerechneten DRG-Fallpauschale enthalten? In einem vor dem Landgericht (LG) Wuppertal verhandelten Fall kommt das Gericht zu dem Schluss, dass hier die Sachkosten in der DRG-Pauschale enthalten waren ­(Urteil vom 26.11.2009, Az: 9 S 320/08). Was sind die Konsequenzen? 

Sachverhalt

Im Urteilsfall war ein Patient während eines stationären Krankenhausaufenthaltes in einer radiologischen Gemeinschaftspraxis auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses privatärztlich behandelt worden. Die Ärzte der Gemeinschaftspraxis hatten für die von ihnen erbrachten wahlärztlichen Leistungen insgesamt 4.577,00 Euro in Rechnung gestellt. In diesem Betrag waren Sachkosten von 3.386,78 Euro enthalten. Den auf die Sachkosten entfallenden Betrag hat der Patient nicht bezahlt. Die Ärzte der Gemeinschaftspraxis haben daraufhin ihre Honorarforderung an ihre privatärztliche Verrechnungsstelle abgetreten, die den Patienten gemeinsam mit dem Krankenhausträger als Streithelfer auf Zahlung verklagt hat. 

Urteilsgründe

Das LG Wuppertal wies die Klage ab und gab – anders als die Vorinstanz – dem Patienten Recht. Die ärztlichen Wahlleistungen externer Ärzte seien genau wie die Wahlleistungen der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG). 

Patienten, die eine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben hätten, und Patienten, bei denen nur die Allgemeinen Krankenhausleistungen abgerechnet werden, dürften nicht unterschiedlich behandelt werden. Es müsse vermieden werden, dass Privatpatienten, die Wahlleistungen vereinbart haben, mit Kosten „doppelt“ belastet werden. Eine solche Doppelbelastung würde vorliegen, wenn Sachkosten, die bereits in der durch den Krankenhausträger abgerechneten DRG-Fallpauschale enthalten sind, von dem jeweiligen Wahlarzt nochmals in Rechnung gestellt werden. 

Wann sind Sachkosten berechnungsfähig?

Das Urteil ist aber nicht so zu deuten, dass generell keine Sachkosten berechnungs­fähig sind. Hintergrund ist folgender: 

Nach § 6a Abs. 2 GOÄ darf der Arzt neben den nach § 6a Abs. 1 GOÄ um 25 bzw. 15 Prozent geminderten Gebühren Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 GOÄ bleiben von dieser Einschränkung allerdings unberührt. Im Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) haben sich private Krankenversicherungen wegen § 6a Abs. 2 S. 2 GOÄ auf § 10 Abs. 2 BPflV berufen, wonach alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen Allgemeinen Krankenhausleistungen mit den Pflegesätzen abgegolten seien. Sachkosten könnten nicht gesondert berechnet werden, da hier nicht gemindert wird. Durch § 10 Abs. 2 BPflV blieb jedoch § 6a GOÄ unberührt, sodass Sachkosten nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 GOÄ im Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung berechenbar waren. 

Die Rechtsprechung zur Bundespflegesatzverordnung hat dies bestätigt und Sachkosten als berechenbar angesehen, wenn sie tatsächlich entstanden sind und der betroffene Arzt für diesen Aufwand keine Vergütung vom Krankenhausträger erhalten hat. Die Kosten durften zudem nicht kalkulatorisch in den Pflegesatz des Krankenhauses einbezogen worden sein, da andernfalls die Kosten bereits über den Pflegesatz abgegolten gewesen wären. Die zusätzliche Liquidation vor allem von Auslagen nach Maßgabe von § 10 GOÄ hätte eine unzulässige Doppelbelastung des Wahlleistungspatienten ergeben, da hier wegen § 6a Abs. 2 GOÄ nicht gemindert werden kann. 

Nach Einführung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. An die Stelle des § 10 BPflV ist die Vorschrift des § 7 KHEntgG getreten. Dort heißt es am Ende, dass mit den in dieser Vorschrift aufgeführten Entgelten alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen Allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet werden. 

§ 6a Abs. 2 GOÄ in Verbindung mit den §§ 7 bis 10 GOÄ werden somit auch durch das Krankenhausentgeltgesetz und die damit verbundene Einführung des DRG-Fallpauschalen-Systems nicht berührt. Somit gilt weiterhin, dass Sachkosten nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 GOÄ – insbesondere Auslagen nach § 10 GOÄ – durch die Radiologen berechnet werden können, sofern diese kalkulatorisch nicht in den Entgelten nach § 7 Nr. bis 8 KHEntgG enthalten sind. Im Streitfall trägt hier der Arzt die Beweislast. Dieser Beweis konnte im Urteilsfall nicht erbracht werden. 

Sachkostenabrechnung mit dem Krankenhaus regeln

Im Einzelfall ist es schwierig nachzuweisen, dass Sachkosten nicht in der jeweiligen DRG-Fallpauschale enthalten sind. Daher sollten niedergelassene Radiologen, die von dem hier beschriebenen Problem betroffen sind, mit dem Krankenhausträger eine Regelung treffen, die die Erstattung der Sachkosten beinhaltet.