Abrechnung von Privatpatienten bei Kooperation mit Klinik

Frage: „Als niedergelassene Praxis erbringen wir radiologische Leistungen für ein Krankenhaus. Dürfen wir allen Privatpatienten eine Rechnung stellen oder nur Privatpatienten mit Wahlleistungsauftrag? Müssen die Rechnungen gemindert werden?“

Antwort: Grundsätzlich kann nur bei Patienten mit Wahlleistungsvereinbarung eine Privatrechnung erstellt werden, die dann gemäß § 6 a GOÄ um 15 Prozent zu mindern ist. Neben dem Honorar können in diesem Fall auch die Sachkosten (etwa für Kontrastmittel) berechnet werden.

Bei Patienten ohne Wahlleistungsvereinbarung erfolgt die Rechnungsstellung an die beauftragende Klinik, wobei sich die Liquidation entweder nach bestehenden vertraglichen Absprachen oder – bei Fehlen einer solchen – ebenfalls nach der GOÄ richtet.