Frage: „Ich arbeite als Assistenzarzt in der radiologischen Abteilung eines kleineren Krankenhauses ohne Kassenzulassung für MRT-Untersuchungen. Von Zeit zu Zeit kommen junge Patienten zum Ausschluss einer ICB vom Hausarzt in die Notaufnahme und wollen eine Bildgebung. Dieser Ausschluss muss beispielsweise bei einem 14-jährigen Patienten aus strahlenschutztechnischen Bedenken mittels MRT erfolgen. Gibt es Ausnahmeregelungen, wonach in einem solchen Fall trotzdem eine MRT-Untersuchung durchgeführt und abgerechnet werden kann?“
Antwort: Notfallleistungen können auch von Ärzten ohne Kassenzulassung abgerechnet werden, wenn diese zur akuten Diagnostik/Behandlung erforderlich sind. In jeder Klinik gibt es Notfallbehandlungsscheine, über die diese Leistungen abgerechnet werden können. In den chirurgischen und anderen Klinikambulanzen werden regelmäßig GKV-Versicherte notfallmäßig ambulant – z. B. mit einfachen Wundversorgungen – behandelt.
Praxishinweis |
Rechnen Sie die MRT-Notfalluntersuchungen über Notfallscheine ab und reichen diese zur Abrechnung bei der zuständigen KV ein. Erkundigen Sie sich aber vorab bei der KV (telefonisch) über den Modus der Abrechnung, ob Sie die Notfallscheine direkt einreichen können oder ob eine elektronische Übermittlung erfolgen soll. |
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