FRAGE: „Wir führen CT-gesteuerte Sympathikolysen im Lumbalbereich durch, vornehmlich in der Indikation der Therapie höhergradiger pAVK ohne andere Interventionsmöglichkeit. Wie ist dies abzurechnen? Wäre neben der Nr. 5378 GOÄ (CT) auch die Nr. 2583 GOÄ (Neurolyse) anzusetzen?“
ANTWORT: Neurolysen sind nach Nr. 2583 GOÄ lediglich für operativ durchgeführte Nervenlösungen berechnungsfähig. Eingriffe am Grenzstrang (Sympathikus) im Brust- oder Lendenwirbelbereich sind mit den Nrn. 2920 GOÄ „Thorakale Sympathektomie“ und Nr. 2921 GOÄ „Lumbale Sympathektomie“ im Kapitel L. XI. Gefäßchirurgie unter 4. Sympathikuschirurgie aufgeführt.
Bei perkutanen Eingriffen, die z. B. mittels Anästhetika erfolgen, ist für den Lumbalbereich Nr. 497 GOÄ „Blockade des Truncus sympathicus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika“ abzurechnen.
In Verbindung mit der Nr. 5378 GOÄ wäre bei einer 3-D-Darstellung zusätzlich der Zuschlag nach Nr. 5377 berechnungsfähig. Hierbei ist zu beachten, dass tatsächlich eine Winkel-, Flächen- oder Volumenmessung und nicht nur eine einfache Zweipunktmessung erfolgt. Die Berechnung der Nr. 5377 GOÄ neben der Nr. 5378 GOÄ wurde u. a. durch das LG Köln bestätigt (vom 6.5.2009, Az. 23 O 173/03).
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