FRAGE | „Ein Privatpatient wird im Zuge der Aufnahme und anschließenden Behandlung geröntgt. Am nächsten Tag entscheidet sich der Patient für die Chefarztbehandlung. Die Leistung Röntgen erfolgte zum Aufnahmezeitpunkt. Die Befundung des Röntgen erfolgte jedoch erst am nächsten Tag auf Basis der vorliegenden Wahlleistungsvereinbarung durch den Chefarzt der Radiologie. Was ist nun für die Privatliquidation ausschlaggebend, die Leistungserbringung oder die Befundung?“
ANTWORT | „Ausschlaggebend ist stets der Zeitpunkt, zu dem die Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet wurde. Das ergibt sich aus dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).
§ 17 Abs. 2 S. 1 KHEntgG |
„Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren…“ |
Der Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung (Röntgen) lag also vor dem Datum der Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung. Auch wenn die Befundung als Leistungsbestandteil der Röntgenaufnahme erst später erfolgte, kann für die am Aufnahmetag erfolgte Röntgenaufnahme in diesem Fall kein Honorar berechnet werden!
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