Ab dem dritten Quartal 2020 gelten neue Abrechnungs- und Vergütungsregelungen für Porto, Telefax und Kopien. Der Bewertungsausschuss hat umfassende Änderungen bei diesen Kostenpauschalen beschlossen. Vor allem für das Telefax sinkt die Vergütung deutlich.
Durch das am 19.12.2019 in Kraft getretene Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) wurde der Bewertungsausschuss beauftragt, die Vergütung für die Versendung eines Telefaxes im EBM in zwei Schritten deutlich zu reduzieren, um einen Anreiz für den Einsatz elektronischer Arztbriefe (eArztbrief) zu setzen. Mit dieser Zielsetzung wurden auch die schon längst nicht mehr aktuellen Kostenpauschalen für den Versand/Transport von Briefen und sonstigen Unterlagen angepasst.
Die Gebührenpositionen für Kostenpauschalen Nrn. 40120 bis 40126 für die Versendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen oder für die Übermittlung eines Telefax (0,55 Euro bis 2,20 Euro) werden gestrichen und durch neue Abrechnungspositionen ersetzt.
Merke |
Für die Versendung bzw. den Transport eines Briefs und/oder von schriftlichen Unterlagen gibt es ab dem 01.07.2020 nur noch eine Gebührenposition, nämlich die neue Nr. 40110 (s. Tabelle 1). |
Tabelle 1: Neue EBM-Nr. 40110 (ab 01.07.2020) | |
Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefs und/oder von schriftlichen Unterlagen | 0,81 Euro |
In diesem Zusammenhang hat der Bewertungsausschuss auch klargestellt, dass die Kostenpauschale Nr. 40110 für den elektronischen Versand von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen nicht berechnungsfähig ist.
Merke |
Die Abrechnung der Nr. 40110 (ab 01.07.2020) ist für die Versendung per E-Mail nicht möglich. |
Die Übermittlung eines Telefax kann ab Quartal III/2020 nur mit der neuen Nr. 40111 berechnet werden (s. Tabelle 2).
Tabelle 2: Neue EBM-Nr. 40111 (ab 01.07.2020) | |
Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefax | 0,10 Euro |
Die Kostenpauschale Nr. 40144 für Kopien (je Seite 0,13 Euro) entfällt ersatzlos. Derartige Kopien sind ab Quartal III/2020 nicht mehr berechnungsfähig.
Für die Kostenpauschalen 40110 und 40111 gibt es künftig eine Obergrenze je Arzt im Sinne einer Höchstwertregelung. Diese Obergrenze ist arztgruppenspezifisch festgelegt und beträgt für Radiologen 445,50 Euro je Arzt und Quartal.
Ab dem Quartal III/2021 beträgt die Bewertung der Nr. 40111 für die Übermittlung eines Telefax nur noch 0,05 Euro. Zudem wurde festgelegt, dass der Höchstwert ab Quartal III/2021 für Radiologen auf 306,99 Euro und nochmals ab dem Quartal III/2022 auf nur noch 76,95 Euro je Arzt und Quartal abgesenkt wird.
Zur Förderung der Versendung von eArztbriefen wird – befristet für drei Jahre bis einschließlich Quartal III/2023 – ein Zuschlag nach der Gebührenposition 01660 in den EBM aufgenommen. Die Bewertung beträgt einen Punkt und wird extrabudgetär vergütet.
In den nächsten Ausgaben des RWF informieren wir über weitere Details.
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