3D-Sonografie: Zuschlag Nr. 5733 GOÄ analog berechenbar

von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

Der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse bei 3D-Sonografien ist mit der Nr. 5733 GOÄ analog (46,63 Euro) berechenbar. Doch einige Krankenversicherungen behaupten etwas anderes. Welches Argument diese vorbringen und wie Sie als liquidationsberechtigter Chefarzt dem entgegentreten können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Das Problem

Die Krankenversicherungen behaupten, die 3D-(auch 4D-)Sonografie sei nur mit einem höheren Faktor zu den sonografischen Leistungen zu berücksichtigen. Sie berufen sich dabei auf den „Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte“. Der Kommentar, den die Krankenversicherungen hierbei nicht namentlich nennen, ist der von „Brück“ aus dem Deutschen Ärzteverlag. Dort steht zur Nr.5377 GOÄ (Zuschlag zu CT-Leistungen), dass dieser nicht für „andere Computeranwendungen“ berechenbar sei. Bei der Nr. 5733 GOÄ fehlt eine solche Interpretation, die zur Nr. 5377 GOÄ ist aber übertragbar.

Die Lösung

Der an sich sehr verdienstvolle GOÄ-Kommentar ist hier aber leider auf dem Stand von 2002. Die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Mai 2004 (Az: III ZR 344/03) zur Analogabrechnung von Leistungen des medizinischen Fortschritts und vom 5. Juni 2008 (Az: III ZR 239/07) zu dem, was mit einer „Zielleistung“ abgegolten ist, sind im Kommentar nicht auf sonografische Leistungen angewandt worden. Die Kommentierung zu sonografischen Leistungen befindet sich, mit Ausnahme der Nr. 415 GOÄ, noch auf dem Stand von 2002.

Praxistipp: Kommentare sind nicht rechtsverbindlich. Ihre Ausführungen sind aber rechtswirksam, wenn die Begründungen stichhaltig sind.

Halten Sie dem Argument der Krankenversicherungen Folgendes entgegen: Der GOÄ-Kommentar von Hoffmann (Kohlhammer-Verlag) stellt auf dem Stand vom Oktober 2008 sowohl die Art des 3D-/4D-Verfahrens bei Sonografien als auch die Berechenbarkeit des Zuschlags treffend dar. Lassen Sie sich also nicht verunsichern!

Leserservice: Die Urteile des BGH vom 13. Mai 2004 (Az: III ZR 344/03) und vom 5.Juni 2008 (Az: III ZR 239/07) stellen wir Ihnen hier kostenlos zur Verfügung.