Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 17. Juni 2010 neue Qualitätskriterien für radiologische Untersuchungen beschlossen. Die neu gefasste „Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik nach § 136 Abs. 2 SGB V“ – genannt „Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie“ – soll sicherstellen, dass überall in Deutschland die gleichen Qualitätsstandards gelten und eingehalten werden. Sie wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich noch im Sommer in Kraft treten. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Durch die neu gefasste Richtlinie werden die Anforderungen an die Bildqualität für Prüfungen durch die KVen einerseits und darüber hinausgehenden Prüfungen der Untersuchungs- und Aufnahmetechnik durch die Ärztlichen Stellen andererseits vereinheitlicht. Für diese Vereinheitlichung wurden die ärztlichen Qualitätsanforderungen der aktualisierten Leitlinien der Bundesärztekammer (BÄK) zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik und in der Computertomographie in die Richtlinie übernommen. Durch diese gemeinsame Basis können die KVen die Stichprobenprüfungen zur Qualität zusammen mit der Ärztlichen Stelle organisieren. So soll der bürokratische Aufwand für den einzelnen Arzt reduziert werden.
Laut der neuen Richtlinie kann jede KV für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren Stichprobenprüfungen aussetzen. Voraussetzung ist, dass im Bereich der KV bisher keine oder nur geringe Beanstandungen festgestellt wurden. Zu dieser Änderung kam es, weil es bei bisherigen CT-Stichprobenprüfungen kaum Beanstandungen gab.
Neu ist, dass Kinder und Jugendliche laut der neuen Richtlinie bei den Qualitätsprüfungen gesondert betrachtet werden. Im Rahmen der Stichprobenziehung müssen immer auch Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden.
In den meisten KVen werden Stichprobenprüfungen getrennt nach konventioneller Röntgendiagnostik und Computertomographie durchgeführt. Vorgeschrieben war dies allerdings noch nicht. Dies ändert sich mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie: Dort sind konventionelle Röntgendiagnostik und CT als getrennte Leistungsbereiche definiert, die jeweils in gesonderten Stichproben zu prüfen sind (§ 3 der Richtlinie).
Wie bisher erfolgt das Verfahren der Stichprobenprüfung auf der Grundlage der schriftlichen und bildlichen Dokumentationen des behandelnden Arztes. Hierzu fordert die KV von dem Arzt die entsprechenden Befundberichte und Bilddokumentationen an. Die Dokumentationen werden dann laut § 4 der Richtlinie überprüft im Hinblick auf
Laut § 5 der Richtlinie sind bei der Indikationsstellung folgende Anforderungen zu beachten:
Die Qualitätsanforderungen an die Bildqualität und Untersuchung sind in den §§ 6 (Konventionelle Röntgendiagnostik) und 7 (CT) der Richtlinie erfasst. Es erfolgt jeweils eine Gliederung nach Organen bzw. Organbereichen – in Anlage 1 (konventionelle Röntgendiagnostik) und Anlage 2 (CT). Die Anforderungen entsprechen den ärztlichen Qualitätsanforderungen der aktualisierten Leitlinie der Bundesärztekammer.
Für einen Übergangszeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten der neuen Richtlinie kann sowohl weiterhin nach der bisherigen Fassung der Richtlinie aus dem Jahre 1996 als auch nach der Neufassung geprüft werden.
Quellenhinweis |
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Die neue Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie finden Sie im Internet auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses (http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/22/#1151/). |
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