Ärztliche Mitarbeiter am Erfolg des Chefarztes der radiologischen Abteilung beteiligen

Ein Leser schreibt: „Ich bin seit kurzem Chefarzt einer radiologischen Abteilung. Mein Vertrag sieht kein eigenes Liquidationsrecht, sondern eine reine Beteiligungsvergütung vor. Kollegen erzählten mir, dass ich wegen der Beteiligungsvergütung nicht verpflichtet sei, die Mitarbeiter poolmäßig zu beteiligen. Stimmt das? Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich dennoch eine Poolbeteiligung zahlen möchte?“

Antwort von RA Dr. Tobias Eickmann, Dortmund

Nur wenige Themen sind so komplex und streitträchtig wie die Mitarbeiterbeteiligung. Ursächlich hierfür sind die vielfältigen, sich teils überschneidenden Regelungen in einzelnen Landeskrankenhaus­gesetzen, Chefarztverträgen sowie den jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern.

Bundesländer, die die Beteiligung per Landesgesetz regeln

In den Landeskrankenhausgesetzen von Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Thüringen gibt es eine Vorschrift, das nachgeordnete Mitarbeiter an den Liquidationserlösen zu beteiligen sind.

Hier kann der Träger einen Teil der Liquidationseinnahmen des Chefarztes einziehen, treuhänderisch in einem Mitarbeiterpool verwalten und dann nach bestimmten Kriterien an die nachgeordneten Mitarbeiter verteilen. Diese Vorgaben gelten nur für öffentliche und private Plankrankenhäuser, aber nicht für kirchliche Einrichtungen.

Einige Landesgesetze geben den abzuführenden Anteil vor (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz). Andere sprechen nur von einer „angemessenen“ Beteiligung, die sich nach dem Arbeitsaufwand des nachgeordneten Arztes sowie nach den vom Chefarzt an das Krankenhaus zu erstattenden Kosten und Nutzungsentgelten richtet.

Berufsordnungen, die die Beteiligung regeln

Auch die Berufsordnungen der Landesärztekammern enthalten Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung – so zum Beispiel in den Berufsordnungen der Landesärztekammern von Bayern, Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe. Meist sind die Regelungen in § 29 Abs. 3 der entsprechenden Berufsordnung zu finden.

Sinn und Zweck ist es, den nachgeordneten Arzt, der zu ärztlichen Verrichtungen bei Patienten herangezogen wird, die gesondert abrechnungsfähig sind, hierfür in angemessener Weise zu entlohnen.

Chefarztverträge neuerer Prägung sehen indes – wie Ihr Vertrag – kein eigenes Liquidationsrecht des Chefarztes mehr vor. Stattdessen wird er an den Einkünften aus den vormals liquidationsberechtigenden Bereichen nur noch prozentual beteiligt. Zwar stellt die Beteiligung wirtschaftlich gesehen nicht zwingend einen Nachteil dar, jedoch verfügt der Chefarzt über kein eigenes Liquidationsrecht mehr. Daher besteht weder gesetzlich noch standesrechtlich eine Pflicht zur Mitarbeiterbeteiligung.

Dennoch ist davon auszugehen, dass die standesrechtliche Pflicht zur Mitarbeiterbeteiligung auch bei einer reinen Beteiligungsvergütung zukünftig zu beachten sein wird. Einerseits liegt es rechtlich gesehen nahe, die derzeit geltenden Regelungen auch für Chefärzte mit Beteiligungsvergütung heranzuziehen. Dieser Ansatz ist zumindest dann nachvollziehbar, wenn die Beteiligungsvergütung wirtschaftlich gesehen ähnliche Ausmaße erreicht wie die zuvor üblichen eigenen Liquidations­ansprüche. Andererseits ist geplant, die Musterberufsordnung, die den jeweiligen Berufsordnungen der Landesärztekammern weitgehend zugrunde liegt, auf dem kommenden Deutschen Ärztetag in Dresden so anzupassen, dass auch bei einer reinen Beteiligungsver­gütung eine Beteiligung der Mit­arbeiter zu erfolgen hat.

Praxistipp: Wenn Sie Ihre Mit­arbeiter dennoch beteiligen möchten, sollten Sie mit dem Krankenhausträger die Möglichkeiten einer Mit­arbeiterbeteiligung zumindest an den wahlärztlichen Leistungen abklären. Hierbei kommt in Betracht, Ihnen als Chefarzt eine höhere prozentuale Beteiligung für die Weitergabe an die Mitarbeiter zu gewähren, oder aber die Mitarbeiter ohne Ihre Zwischenschaltung direkt seitens des Trägers zu beteiligen.

Der Vorteil der Zahlung für den Krankenhausträger liegt darin, dass direkt Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden können. So ersparen sich Chefarzt und Krankenhausträger Restrisiken als Folge einer späteren Betriebsprüfung durch das Finanzamt oder den Sozialversicherungsträger. In jedem Fall sollte Ihnen als Chefarzt das Entscheidungsrecht zustehen, wie der Pool zu verteilen ist, da nur Sie die Verdienste der einzelnen Mitarbeiter einschätzen können.