von RA Thorsten Leisinger, Frankfurt
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist neu geregelt worden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen und die konkreten Auswirkungen für Ihre Personalarbeit.
Die wichtigsten Änderungen des MuSchG |
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Neuregelung |
Auswirkungen auf die Praxis |
1. Ausweitung des Anwendungsbereichs (§ 1 MuSchG) |
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Arbeitgeber müssen genau prüfen, ob Frauen aus dem geschützten erweiterten Personenkreis in der Arztpraxis tätig sind. Sie müssen diese in die Prozessabläufe bei Schwangerschaft aufnehmen (insbesondere Meldung an die Arbeitsschutzbehörde und Beachtung der Schutzfristen etc.). |
2. Verlängerte Schutzfristen (§ 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 MuSchG) |
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Dem Antrag muss die Mutter die ärztliche Feststellung der Behinderung (festzustellen innerhalb von acht Wochen nach der Geburt) beilegen. Arbeitgeber müssen diese zum Lohnkonto nehmen. |
3. Neuregelung von Mehrarbeit und Ruhezeit (§ 4 MuSchG) |
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Arbeitgeber müssen die Einsatzpläne prüfen und ggf. anpassen. Für Mehrarbeit ist eine Bereitschaftserklärung der werdenden Mutter sowie eine Bestätigung des Arztes erforderlich, dass von der Mehrarbeit keine Gefahr für Mutter und Kind ausgeht. Für eine etwaige Ausnahmegenehmigung muss der Arbeitgeber einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen. |
4. Verbot und Zulässigkeit von Nachtarbeit (§ 5 MuSchG, § 28 MuSchG) |
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Arbeitgeber müssen prüfen, ob ein Einsatz nach 20:00 Uhr nötig ist (Einwilligungserklärung und Attest zu den Unterlagen nehmen). Einsätze zwischen 20:00 und 22:00 Uhr müssen bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Während die Behörde prüft, kann die Frau bis 22:00 Uhr beschäftigt werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen abgelehnt wird. |
5. Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG) |
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Es muss sichergestellt sein, dass die Frau nicht allein arbeitet. Pro Woche muss ihr dann ein Ersatzruhetag gewährt werden. |
6. Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 Abs. 2 MuSchG) |
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Der eingeschränkte Anspruch auf Stillzeiten muss organisatorisch erfasst werden. |
7. Neue Arbeitgeberpflichten zum betrieblichen Gesundheitsschutz für Mütter (§ 9 ff. MuSchG) |
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Jeder einzelne Arbeitsplatz muss jetzt neu auf „unverantwortbare“ Gefährdungen hin überprüft werden. Auch die innerbetrieblichen Regelungen zu Beschäftigungsverboten sind zu prüfen und ggf. anzupassen. Die Dokumentationsprozesse zur Gefährdungsbeurteilung nach § 19 MuSchG a. F. müssen auf eine Dokumentation nach § 14 MuSchG n. F. übergeleitet werden. |
8. Rangfolge der Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Beschäftigungsverboten (§ 13 MuSchG) |
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Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. |
9. Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG) |
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Kündigungsschutz beachten, auch für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiterinnen. Vorbereitungsmaßnahmen sollten Arbeitgeber in den kritischen Fristen vermeiden. |
10. Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§§ 18 ff. MuSchG) |
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Keine praktischen Konsequenzen – die bisherige Berechnungspraxis bleibt unberührt. |
11. Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbots (§ 25 MuSchG) |
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Arbeitgeber müssen einen entsprechenden Arbeitsplatz freihalten. Dieser muss gleichwertig, aber nicht unbedingt der frühere Arbeitsplatz sein. |
12. Aushangpflicht (§ 26 MuSchG) |
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Es genügt, das MuSchG in einem elektronischen Verzeichnis zugänglich zu machen. |
13. Bußgeldvorschriften (§ 32 MuSchG) |
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Hier gilt als Stichtag der 01.01.2019. Vorher müssen Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilungen gesetzeskonform anpassen. |
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