Frage: „Welchen Aufschlag für Lagerung etc. kann ein niedergelassener Arzt bei Abrechnung für Kontrastmittel bei Privatpatienten ansetzen?“
Antwort: Ein „Lagerkostenzuschlag“ ist grundsätzlich nicht berechnungsfähig. Hierzu gibt es bisher zwar nur Urteile aus dem zahnärztlichen Bereich – diese sind jedoch entsprechend auf den ärztlichen Bereich übertragbar:
Auch im Bereich der GOÄ wird man nicht umhinkommen, derartige Kosten als nicht berechnungsfähige Praxiskosten zu betrachten. Die Aufzählung der neben den Gebühren für die ärztlichen Leistungen berechnungsfähigen Kosten in § 10 Abs. 1 GOÄ lässt keine andere Auslegung zu.
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