Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr zu. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Also ist auch der Samstag ein Arbeitstag. Deshalb beträgt der Mindestjahresurlaub bei einer Vollzeitbeschäftigung in einer Fünf-Tage-Woche anteilig 24 : 6 x 5 = 20 Arbeitstage (= vier Wochen). Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen in der Woche ist der Mindestjahresurlaub dementsprechend umzurechnen.
Für geringere Arbeitszeiten ergeben sich mithin folgende Mindesturlaubstage:
bei einer Vier-Tage-Woche: 24 : 6 x 4 = 16 Arbeitstage
bei einer Drei-Tage-Woche: 24 : 6 x 3 = 12 Arbeitstage
bei einer Zwei-Tage-Woche: 24 : 6 x 2 = 8 Arbeitstage
bei einer Ein-Tage-Woche: 24 : 6 x 1 = 4 Arbeitstage
Sind im Arbeitsvertrag mehr als 24 Werktage vereinbart, sind diese entsprechend in obiger Formel anzusetzen.
Vorgehen bei unregelmäßigen Arbeitszeiten
Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ist der Urlaubsanspruch nicht in Bezug zu einer Woche, sondern zu einem Zeitraum zu setzen, in dem sich der Arbeitsrhythmus nach dem betrieblichen Ablauf wiederholt.
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