von RA, FA für Medizinrecht Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de
Erfüllt ein Vertragsarzt mit eigener Zulassung nicht seine Fortbildungs-(nachweis-)pflicht nach § 95d Abs. 3 S 1 bis 3 Sozialgesetzbuchbuch (SGB) V und wird er danach in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angestellt, ist die Kassenärztliche Vereinigung (KV) nicht berechtigt, wegen dieser Pflichtverletzung das vertragsärztliche Honorar des MVZ zu kürzen (Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.04.2016, Az. L 3 KA 107/13 ).
Ein Arzt war bis zum 30.06.2009 als Facharzt für Radiologie zugelassen. Im Februar 2009 wurde er von der KV darauf hingewiesen, dass alle Vertragsärzte in einem Fünf-Jahres-Zeitraum Fortbildungen im Umfang von mindestens 250 Fortbildungspunkten absolvieren und nachweisen müssten. Er habe daher seinen Fortbildungsnachweis erstmalig bis spätestens 30.06.2009 zu führen. Ansonsten drohe die 10-prozentige Kürzung der Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums. Der Arzt reichte dennoch keinen Fortbildungsnachweis fristgerecht ein (sondern erst im Jahr 2010).
Ab dem 01.07.2009 war er bei einem radiologischen MVZ beschäftigt. Daraufhin kürzte die KV die Honorare des MVZ für die Quartale III/2009 bis II/2010. Dagegen klagte das MVZ mit Erfolg.
Vorliegend bestand die Besonderheit, dass der den Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig erbringende Arzt ab Beginn des ersten der vier Quartale III/2009 bis II/2010 nicht mehr als Vertragsarzt, sondern als angestellter Arzt im MVZ tätig war. Demzufolge war an ihn selbst kein vertragsärztliches Honorar mehr zu zahlen, sodass eine Honorarkürzung nach der genannten Regelung nicht mehr in Betracht kam.
Im Übrigen hatte die KV das MVZ nicht auf eine drohende Honorarkürzung hingewiesen, sondern nur den Arzt.
Das MVZ haftet damit nicht für Verletzungen der kassenärztlichen Pflichten zum Fortbildungsnachweis für einen Arzt, die dieser vor Beginn der Anstellung begangen hat. Dies ist nur konsequent.
Um unnötige Streitigkeiten wegen Honorarkürzungen zu vermeiden, sollte das MVZ anzustellende Ärzte vorab fragen, ob diese vor ihrer Anstellung ihre vertragsarztrechtliche Nachweispflicht erfüllt haben.
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