Rund ums Gerät – Beschaffung und Unterhaltung von radiologischer Medizintechnik

von RA Vincent Holtmann, Münster, voss-medizinrecht.de

Aus der modernen radiologischen Praxis sind bildgebende Verfahren wie Röntgen, CT und MRT mitsamt den modernen dazugehörigen Geräten nicht mehr wegzudenken. Gleichwohl sind die Anschaffung sowie das Betreiben der Gerätschaften regelmäßig mit hohen Kosten verbunden. Nicht nur Radiologinnen und Radiologen, die sich niederlassen möchten, müssen sich daher früher oder später die Frage stellen, wie eine Einbindung dieser kostspieligen Strukturen in die eigene Praxis realisiert werden kann.

Überblick

Während neben dem Kauf (etwa im Rahmen einer Praxisübernahme) inzwischen auch das Leasing von bildgebenden Geräten eine etablierte Vorgehensweise darstellt, eröffnen sich seit einigen Jahren zudem neue Möglichkeiten durch die Zusammenarbeit mit spezialisierten Dienstleistern, die ausgelagert die benötigten Strukturen anbieten. Die nachfolgenden Ausführungen bieten einen prägnanten Überblick über drei Modelle, die in der (Beratungs-)Praxis üblicherweise anzutreffen sind.

Der Gerätekauf

Wer über die Anschaffung etwa eines CT-Scanners nachdenkt, muss sich – abhängig von Typ, Hersteller und Alter – auf einen Kaufpreis im jedenfalls sechsstelligen Rahmen einstellen. Typischerweise taucht der Gerätekauf allerdings im Rahmen einer Praxisübernahme auf: Haben Verkäufer und Käufer einer radiologischen Niederlassung sich gefunden, sind neben Posten wie dem Patientenstamm, der Praxismöblierung und den Anstellungsverhältnissen häufig auch die bildgebenden Gerätschaften Gegenstand der Übertragung.

Praxistipp

Damit die Praxisnachfolge auch in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der diagnostischen Instrumente reibungslos funktioniert, sollte grade die Käuferseite darauf bedacht sein, sich eine herstellergemäße regelmäßige Wartung der Gerätschaften sowie das Vorliegen der etwaig erforderlichen Zertifizierungen vom Verkäufer vertraglich garantieren zu lassen. Die entsprechenden Prüfbelege sollten dementsprechend schon während der Vertragsverhandlungen kritisch geprüft werden. Auf diese Weise kann nachgelagerten Auseinandersetzungen nach dem Inhaberwechsel effektiv entgegengewirkt werden!

 

Abseits der regelmäßigen Gerätewartung kann es je nach Gerätezustand natürlich auch zu unvorhergesehenen Defekten, Schäden durch Dritteinwirkung oder sogar folgenschweren Bedienfehlern kommen. Um diesbezüglich bestmöglich abgesichert zu sein, kann es sich lohnen, entsprechende Versicherungen für die vorgehaltene Medizintechnik abzuschließen. Je nach Art der Versicherung und der konkreten Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen sind dann mitunter auch Schäden durch Bedienfehler und andere interne Eigenschäden mitversichert. Dies kann ratsam sein, wenn der Praxisbetrieb – wie in der Radiologie – doch entscheidend von den technischen Geräten abhängig ist.

Um die Anschaffungs- sowie die laufenden Unterhaltungskosten abbilden zu können, schließen Radiologen sich in der Praxis schließlich häufig – unabhängig von einer gemeinsamen Niederlassung – auch zu einer Kostengemeinschaft zusammen. Die Partner der Gerätegemeinschaft tragen dann die anfallenden Verbindlichkeiten gemeinsam und verständigen sich auf eine wechselseitige Nutzung der Gerätschaften.

Das Geräteleasing

Ist eine Neuanschaffung eines Scangeräts erforderlich, kommt neben einem (finanzierten) Kauf durchaus auch ein Geräteleasing in Betracht. Wie auch aus anderen Branchen bekannt, wird dabei dem Leasingnehmer (hier also dem radiologischen Leistungserbringer) das betreffende Gerät gegen eine monatliche Rate zur Nutzung in den Praxisräumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Je nach vertraglichen Vereinbarungen besteht dann am Ende einer vereinbarten Festlaufzeit regelmäßig die Möglichkeit, das Gerät entweder gegen eine Restzahlung vollständig als Eigentum zu übernehmen oder dieses an den Leasinggeber zurückzugeben.

Die konkreten Konditionen sind dabei durchaus flexibel und selbstverständlich entscheidend von dem Angebot der Leasinggeber bzw. den Bedürfnissen der Praxis abhängig. Eine Besonderheit des Leasings besteht darin, dass dem Leasingnehmer vertraglich grundsätzlich sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller abgetreten werden. Werden also während des Leasingzeitraums Mängel an dem betreffenden Gerät erkannt und ist die zweijährige, gesetzliche Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen, so kann der Leasingnehmer sich damit unmittelbar an den Hersteller wenden.

Daneben besteht in aller Regel die Möglichkeit, über den Leasingpartner eine umfassende Geräteversicherung abzuschließen. Die Frage, welche Stelle im Falle eines Defekts zu adressieren ist, kann im Einzelfall nicht ohne Weiteres leicht zu beantworten sein. Angesichts der komplexen Vertragsstrukturen im Bereich des Leasings kann es daher im Schadensfall durchaus erforderlich werden, für die Anspruchsprüfung und -abwicklung rechtliche Beratung einzuholen.

Kooperationen mit externen Dienstleistern

Einen gänzlich anderen Ansatz stellt die Inanspruchnahme externer Dienstleister zur Durchführung bildgebender Verfahren dar. So existieren inzwischen mehrere Unternehmen am Gesundheitsmarkt, welche an verschiedenen Standorten Räumlichkeiten, Röntgen-, CT- bzw. MRT-Scanner und ggf. sogar medizinisches Fachpersonal bereitstellen. Die Idee ist, dass der Radiologe den jeweiligen Scanner nicht selbst in der eigenen Praxisstruktur vorhält, sondern die erforderliche Untersuchung in eine Plattform des Dienstleisters auslagert. Die Anschaffungs- und fixen Unterhaltungskosten entfallen damit gänzlich. Je nach Ausgestaltung der Kooperation und den konkreten vertraglichen Vereinbarungen können Patienten ihre Termine für das anstehende Bildgebungsverfahren schließlich unmittelbar mit dem Dienstleister vereinbaren. Die Abrechnung erfolgt dabei nach wie vor durch den radiologischen Leistungserbringer, der jedoch seinerseits – anstelle der Kosten für ein eigenes Gerät – Gebühren für den Service des Dienstleisters zu erbringen hat.

Interessant kann ein solches Modell insbesondere für MVZ sein, in denen Ärzte verschiedener Fachrichtungen tätig sind und wo die Radiologie mithin nicht das alleinige „Kerngeschäft“ definiert. Nicht zu unterschätzen sind hier jedoch die diversen Fallstricke, die sich insbesondere im Hinblick auf datenschutz-, abrechnungs- sowie berufsrechtliche Erwägungen ergeben können. Besondere Vorsicht ist zudem im vertragsärztlichen Sektor geboten (Stichwort: Ausgelagerte Praxisräume!). Wer erwägt, eine entsprechende Kooperation einzugehen, sollte sich daher frühestmöglich anwaltlich beraten und bei etwaigen Verhandlungen fachlich betreuen lassen.

Fazit

Die Radiologie zählt zweifellos zu den besonders kostenintensiven Sparten im Bereich der medizinischen Leistungserbringung. Ein entscheidender Grund hierfür liegt in dem Bedarf an komplexen technischen Gerätschaften, deren Anschaffung und Unterhaltung mit hohen finanziellen Aufwendungen einhergehen. Kommt ein (Neu-)Kauf bzw. die Übernahme eines Scanners nicht in Betracht, verbleiben durchaus alternative Möglichkeiten, die benötigten Gerätschaften in den eigenen Praxisbetrieb zu implementieren. Welches Modell konkret sinnvoll erscheint, ist höchst einzelfallabhängig und sollte grundsätzlich mit Bedacht erörtert werden. Um das mit dem Zugriff auf die erforderliche Medizintechnik einhergehende, finanzielle Risiko möglichst gering zu halten, bietet es sich dabei in jedem Falle an, bei den entscheidenden Schritten unabhängige und fachlich versierte Beratung zurate zu ziehen.