von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
Das Porto der Deutschen Post im Jahr 2024 beträgt u. a. 0,85 Euro für einen Standardbrief (bis 20 g), 1,00 Euro für einen Kompaktbrief (bis 50 g) und 1,60 Euro für einen Großbrief (bis 500 g, siehe iww.de/s10269 ). Nach wie vor werden aus den Arztpraxen und Kliniken in Deutschland zahlreiche Briefe zu Patienten, anderen Ärzten, Krankenhäusern, Kassen, Behörden usw. verschickt. Wie werden diese Portokosten im Wege der Abrechnung ausgeglichen und mit welchen Positionen? Verschaffen Sie sich einen aktuellen Überblick über die geltenden Vergütungsregelungen nach EBM und GOÄ.
Im Bereich der Kassenabrechnung sind die Regelungen zu den Kostenpauschalen für Briefe und andere Transportarten für schriftliche Unterlagen vor einigen Jahren neu geregelt worden. Teilweise sind dabei Höchstwerte zu beachten, die jedoch immer weiter abgesenkt werden.
Falls Röntgenfilme oder Versandmaterial für solche versandt werden, ist die Pauschale nach EBM-Nr. 40104 abrechenbar. Die Erstattung dafür beträgt jeweils 5,10 Euro. Dabei sind jedoch bestimmte Vorgaben zu berücksichtigen:
EBM-Nr. 40104 |
|
Leistung |
Erstattung |
Kostenpauschale für Versandmaterial sowie für die Versendung bzw. den Transport von Röntgenaufnahmen und/oder Filmfolien mit dokumentierten Untersuchungsergebnissen bildgebender Verfahren, je Versand |
5,10 Euro |
Zum 01.07.2020 wurden die Kostenpauschalen für Portoerstattung neu vereinbart und differenzieren jetzt zwischen einer Pauschale für die Erstattung im Zusammenhang mit dem Versenden bzw. Transport eines Briefes und/oder schriftlichen Unterlagen (40110) und einer Pauschale für die Versendung von Faxen (40111).
Die Kostenpauschalen 40110 und 40111 sind immer dann abrechenbar, wenn die in den Konsiliarpauschalen enthaltenen Leistungen entsprechend den GOP`s 01600 und 01601 durchgeführt werden (EBM-Abschnitt 24.1 Präambel Nr. 6).
EBM-Nrn. 40110 und 40111 |
||
Nr. |
Leistung |
Erstattung |
40110 |
Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen |
0,86 Euro |
40111 |
Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefaxes |
0,05 Euro |
Seit dem 01.10.2020 existiert eine Höchstwertregelung für die Erstattung von Portokosten nach den Pauschalen nach den Nrn. 40110 und 40111. Die Höchstwerte wurden damals arztgruppenspezifisch unterschiedlich festgelegt und in den letzten Jahren reduziert.
Höchstwerte zu den Nrn. 40110 und 40111 |
|||
EBM-Kapitel bzw. Abschnitt |
Arztgruppe |
Höchstwert in Euro (2024/Euro) |
entspricht |
17 |
Nuklearmedizin |
73,96 |
86 x Nr. 40110 |
24 |
Radiologie |
81,70 |
96 x Nr. 40110 |
25 |
Strahlentherapie |
24,08 |
28 x Nr. 40110 |
Seit dem 01.07.2023 können der Versand sowie der Empfang eines eArztbriefes nicht mehr gesondert berechnet werden. Die Vergütung ist in die TI-Pauschale integriert worden.
Die Erstattung von Kosten für Porto und Versand in Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung ist in § 10 Abs. 1 Nr. 2 GOÄ geregelt. Ein weiterer Hinweis zur Berechnung von Portokosten, der keiner weiteren Erläuterung bedarf, findet sich in § 10 Abs. 3 S. 4 GOÄ.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GOÄ |
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden (...) 2. Versand und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist (...) |
§ 10 Abs. 3 S. 4 GOÄ |
Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden. |
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