Pauschalabzug für Beiträge zur Sozial­versicherung

Ab dem 1. Januar 2013 gelten die im „Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs“ festgelegten Neuregelungen für den Bezug von Elterngeld. Allerdings wird die „Vereinfachung“ für viele frisch­gebackene Eltern auch mit Verschlechterungen einhergehen.

Bisher wurde für die Berechnung des Elterngelds der durchschnittliche Monatsnettolohn der letzten zwölf Monate zugrunde gelegt. Ab 2013 ändert sich dies: Nun wird bei der Berechnung diejenige Steuerklasse berücksichtigt, die in den letzten zwölf Monaten am längsten angewendet wurde. Dies bedeutet, dass die Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt ­gewechselt werden muss, um noch steuerliche Vorteile zu erzielen.

Bei der Berechnung des für die Höhe des Elterngelds maßgeblichen Netto-Einkommens wurden bisher die tatsächlichen Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Ab 2013 erfolgt stattdessen ein Abzug von Pauschalen für die Beiträge zur Sozialversicherung. Da die Pauschalen rund 0,5 Prozent über den derzeitigen Beiträgen liegen, wird das Netto-Einkommen entsprechend niedriger berechnet – und das ­Elterngeld fällt damit geringer aus.

Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs können Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Nach der Gesetzesänderung werden diese Freibeträge bei der Elterngeld-­Berechnung nicht mehr berücksichtigt.

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