Haftung eines ausgeschiedenen Partners gegenüber der KV?
Auch nach Auflösung einer Gemeinschaftspraxis kann der ausgeschiedene Gesellschafter gesamtschuldnerisch für Honorarrückzahlungsansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) herangezogen werden. So hat das LSG Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 13. September 2010 (Az: L 11 KA 70/10 B ER) entschieden.
Sachverhalt
Die KV verweigerte einer Gemeinschaftspraxis die Auszahlung des Restguthabens aus einem Honorarbescheid, weil möglicherweise keine Gesellschaft, sondern eine verdeckte Anstellung vorgelegen habe. Der Einbehalt erfolge zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche. Der Klage auf Auszahlung wurde durch das SG Düsseldorf unter der Auflage stattgegeben, dass beide Ärzte der Gemeinschaftspraxis eine Bankbürgschaft in Höhe des Restguthabens leisten müssen.
Dagegen legte der zwischenzeitlich ausgeschiedene Gesellschafter sofortige Beschwerde ein: Nach seinem Ausscheiden sei die Gesellschaft ohne ihn fortgeführt worden, sodass von ihm keine Sicherheitsleistung durch Beibringen einer Bürgschaft für die Gemeinschaftspraxis verlangt werden könne.
Entscheidungsgründe
Das LSG Nordrhein-Westfalen folgte der Ansicht des Arztes nicht und betonte, dass eine aufgelöste Gemeinschaftspraxis in vertragsärztlicher Hinsicht für schwebende Auseinandersetzungen um Forderungen und Verbindlichkeiten fortbestehe. Dies gelte auch dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Liquidation der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Partners ausgeschlossen sei.
Weiter folgte das LSG der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7.3.2010, Az: B 6 KA 23/09 B), wonach eine KV befugt ist, Honorarrückforderungsansprüche wahlweise gegen die frühere Gemeinschaftspraxis oder die (ausgeschiedenen) Gesellschafter geltend zu machen. Unerheblich sei, ob die Gemeinschaftspraxis tatsächlich als „Scheingesellschaft“ betrieben wurde oder nicht.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen von der KV nicht immer beachtet werden müssen. Sie betreffen grundsätzlich das Innenverhältnis der Gesellschafter. Gerade wegen dieser Besonderheiten muss der vertraglichen Gestaltung besonders Rechnung getragen werden.
(Mitgeteilt von RA Nando Mack, Kanzlei am Ärztehaus – Frehse Mack Vogelsang, Münster)
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