Genehmigung einer Zweigpraxis: Bedarfsplanung spielt keine Rolle

von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Bei der Entscheidung zur Genehmigung einer Zweigpraxis sind Gesichtspunkte der Bedarfsplanung ebenso wenig bedeutsam wie die Frage der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Filiale (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.12.2015, Az. B 6 KA 37/14 R ).

Der Fall 

Ein Facharzt für Nuklearmedizin aus dem Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein beantragte die Ermächtigung für eine im Bezirk der KV Rheinland-Pfalz gelegene Zweigpraxis, um dort MRT-Untersuchungen durchzuführen.

Sein Antrag wurde abgelehnt, weil die Versorgungsverbesserung durch die geplante Zweigpraxis nur die Einwohner der Stadt vor Ort und damit eine relativ geringe Zahl von Versicherten betreffe. Minimale Verbesserungen der Versorgung seien aber nicht ausreichend.

Hiergegen machte der Arzt geltend, dass Bedarfsplanungsgesichtspunkte bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden dürfen. Das BSG gab ihm recht und verpflichtete den beklagten Berufungsausschuss, den Zweigpraxis-Antrag erneut zu prüfen und zu entscheiden.

Die Entscheidung 

Für die Annahme einer Versorgungsverbesserung sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Leistungsangebot am Ort der Zweigpraxis zum Vorteil der Versicherten in qualitativer – und unter Umständen auch in quantitativer – Hinsicht erweitert wird. Nach diesen Maßstäben könne eine Versorgungsverbesserung durch das Angebot kernspintomographischer (MRT-)Untersuchungen nicht mit der geschilderten Begründung verneint werden. Weder am Ort der geplanten Filiale noch in einem Umkreis von 15 km werde ein entsprechendes Angebot vorgehalten. Eine Versorgungsverbesserung durch die Zweigpraxis liege daher auf der Hand.

Auf welche räumlichen Einheiten sich die Beurteilung nach § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) „an weiteren Orten“ beziehe, könne hier offenbleiben. Bei 7.000 Einwohnern am Ort der geplanten Zweigpraxis sei eine zahlenmäßige „Geringfügigkeitsschwelle“ für eine Versorgungsverbesserung jedenfalls noch nicht erreicht.

Fazit

Das Urteil des BSG kommt Ärzten und Versicherten entgegen. Es korrigiert die bisherige Praxis vieler KVen, die die Genehmigung einer Zweigpraxis von Bedarfsplanungsgesichtspunkten abhängig machen.