Für Kontrastmittel-MRT des Herzens reicht stationäre Aufnahme von einem Tag

von RA und FA für MedizinR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

Für ein MRT des Herzens mit Kontrastmitteln reicht die stationäre Aufnahme von einem Tag aus. Sind organisatorisch mehr Tage erforderlich, weil ein solches MRT nicht kurzfristig gemacht werden kann, oder braucht der Versicherte Bedenkzeit, ist er zu entlassen bzw. gar nicht erst aufzunehmen (Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Urteil vom 3.9.2015, Az. L 6 KR 69/12 ).

Der Sachverhalt 

Eine Patientin wurde mit der Diagnose einer Arteriosklerose der Extremitätenarterien stationär zur elektiven Diagnostik einer symptomatischen peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK) aufgenommen. Sie wurde mittels Angiographie untersucht, die eine pAVK bestätigte. Dann wurde die Möglichkeit einer Bypassoperation erörtert. Die Patientin erbat sich Bedenkzeit, lehnte die Operation zwei Tage später ab und wurde daraufhin entlassen. Die beklagte Krankenversicherung verweigerte die Bezahlung der Aufenthaltstage zwei und drei – nur das MRT und der erste Aufenthaltstag wurden abgerechnet.

Anmerkungen 

Ein Krankenhausaufenthalt ist nach § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V erforderlich, wenn die notwendige medizinische Versorgung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden kann und eine ambulante ärztliche Versorgung nicht ausreicht, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Im vorliegenden Fall ist während des dreitägigen Aufenthalts nur eine einzige Prozedur durchgeführt worden: ein MRT des Herzens mit Kontrastmitteln. Sofern dies überhaupt eine stationäre Aufnahme erfordert, genügt hierfür ein Tag. Auch rein organisatorische (z. B. terminliche) Gründe rechtfertigen keinen längeren Aufenthalt.

Angesichts der hohen laufenden Kosten ist es nicht verständlich, wenn der Befund der Angiographie erst am Folgetag eingeht. Andere diagnostische Maßnahmen waren hier nicht mehr geplant. Die theoretische Möglichkeit einer stationären Weiterbehandlung genügt nicht, wenn mit der Entlassung des Patienten zu diesem Zeitpunkt keine Gesundheitsgefahren verbunden sind.

Behandlungsunterlagen, MDK-Berichte etc. sind nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X verwertbar, wenn sie von der Krankenkasse legal erlangt wurden oder wenn ihre Verwertung im Falle einer unvermeidbaren gerichtlichen Geltendmachung der Behandlungskosten nach zivil- oder sozialrechtlichen Grundsätzen unstrittig als letztes Mittel erlaubt ist.