Die Ultraschallvereinbarung ist zum 01.10.2016 geändert worden

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen haben die Ultraschallvereinbarung mit Wirkung zum 01.10.2016 angepasst. Die Änderungen betreffen insbesondere die Abnahme- und Konstanzprüfungen, die Dokumentationsprüfungen, die Nachweise bei der Antragsstellung sowie die Anerkennung von Ultraschallkursen.

Abnahmeprüfung für Geräte wird erleichtert 

Für neu zuzulassende Ultraschallgeräte wird die Abnahmeprüfung zukünftig nicht mehr anhand einer Bilderprüfung durchgeführt. Es genügt vielmehr die Hersteller- bzw.Gewährleistungserklärung.

Für gebrauchte Ultraschallgeräte muss zusätzlich ein Wartungsprotokoll vorgelegt werden, das nicht älter als zwölf Monate sein darf. Ersatzweise ist wie bisher eine bildbasierte Prüfung dieser Geräte möglich.

Zwischen den Konstanzprüfungen gibt es längere Abstände 

Das Intervall der gerätebezogenen Konstanzprüfung erhöht sich von bisher vier auf sechs Jahre.

Die Konstanzprüfung kann statt mit Ultraschallbildern zukünftig auch alternativ durch Vorlage eines Wartungsprotokolls durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist Folgendes: Es muss aus dem Wartungsprotokoll hervorgehen, dass die Leistungsfähigkeit des Ultraschallsystems hinsichtlich der technischen Bildqualität eine ausreichende diagnostische Sicherheit ermöglicht.

Die Quote bei der Prüfung der Dokumentation wird verdoppelt 

Für die jährlich durchzuführenden Dokumentationsprüfungen wird die Quote der zu prüfenden Ärzte ab dem 01.01.2017 von bisher mindestens drei Prozent auf mindestens sechs Prozent der Genehmigungsinhaber erhöht. Davon soll die Hälfte, also 3 Prozent, auf solche Genehmigungen bezogen werden, die erstmals erteilt wurden – in der Regel also auf neu zugelassene Ärzte.

Neues Beanstandungsschema ist genauer 

Ferner wurde das Schema der Beurteilungskriterien von dem zweistufigen Schema „Mangel/kein Mangel“ auf ein vierstufiges Schema „keine/geringe/erhebliche/schwerwiegende Beanstandung“ umgestellt.

Untersuchungszahlen werden angepasst 

Bei Erwerb der Qualifikation im Rahmen der Weiterbildung sind bei Beantragung eines zweiten oder weiteren Anwendungsbereichs der gleichen Ultraschallmethode nur noch reduzierte Nachweiszahlen erforderlich.

Beispiel

Radiologen müssen bei Erfüllung der Anforderungen für die B-Bild-Sonographie der Brustdrüse (200 Untersuchungen) für die Genehmigung der B-Bild-Sonographie der Schilddrüse statt bisher 150 nur noch 100 Untersuchungen nachweisen. Wird auch eine Genehmigung für die B-Bild-Sonographie des Abdomens und des Retroperitoneums beantragt, reduziert sich die Zahl der nachzuweisenden Untersuchungen von bisher 400 auf 300.

 

Ultraschallkurse werden flexibler gehandhabt 

Künftig können auch Kurse anerkannt werden, die in einzelnen Modulen angeboten werden (z. B. Tagesmodule). Dadurch können die Kurse flexibler durchgeführt und verschiedene Inhalte leichter kombiniert werden.

Weiterführender Hinweis

  • Zu den Änderungen der Ultraschallvereinbarung hat die KBV eine Praxisinformation herausgegeben. Diese finden Sie unter http://www.iww.de/sl1995.