Der ermächtigte Radiologe muss die ärztlichen Leistungen persönlich erbringen

von RA, FA für MedizinR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, www.christmann-law.de

Der ermächtigte Krankenhausarzt muss ärztliche Leistungen wie Szintigraphien oder Sonographien persönlich erbringen. Eine Delegation auf nachgeordnete Ärzte ist nicht zulässig. Auch der im stationären Bereich zuständige Vertreter darf den ermächtigen Arzt nicht vertreten. Insofern sind die Leistungen, die andere Ärzte erbracht haben, zurückzuerstatten. Der ermächtigte Krankenhausarzt kann lediglich delegationsfähige nichtärztliche Leistungen an hinreichend qualifiziertes und überwachtes nichtärztliches Hilfspersonal delegieren (Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2015, Az. L 24 KA 24/11 ).

Der Fall 

Der Kläger ist Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin und Chefarzt der Klinik für Nuklearmedizin am Klinikum F. Zunächst wurde er zur Erbringung nuklearmedizinischer Leistungen ermächtigt. Dann erstreckte sich diese Ermächtigung auch auf die Gebührennummer 7140 und auf verschiedene im Rahmen der szintigraphischen Untersuchungen abzurechnende Gebührennummern. In den Ermächtigungsbeschlüssen wurde der Arzt mehrfach auf die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung hingewiesen.

In den Sammelerklärungen zu den Vierteljahresabrechnungen gab der Kläger jeweils an: „Die Eintragungen auf den Behandlungsscheinen sind sachlich richtig und vollständig. Die Leistungen habe ich persönlich oder mein Vertreter erbracht. Die Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung sind mir bekannt.“

Den Quartalserklärungen waren aber keine gemeldeten Vertreterbestellungen i. S. von § 32a S. 2 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) zu entnehmen. Später zeigte sich, dass der Kläger zwar persönlich die Chefarztsprechstunde – also die Beratung der Schilddrüsenpatienten – durchgeführt hatte. Die szintigrafischen Untersuchungen in über 4.000 Fällen hatte er dagegen auf das nachgeordnete ärztliche Personal des Klinikums übertragen. Die beklagte KV forderte deshalb zu Recht die Honorare zurück, die sich auf die Leistungen der nachgeordneten Ärzten bezogen.

Folgen für die Praxis 

Die korrekte Abrechnungs-Sammelerklärung ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs eines Vertragsarztes auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen. Diese ist bereits dann falsch, wenn nur ein mit ihr erfasster Behandlungsausweis eine unrichtige Angabe über erbrachte Leistungen enthält.

Grobe Fahrlässigkeit schadet 

Dies ist der Fall, soweit die unrichtigen Angaben in den Behandlungsausweisen – wie hier – zumindest grob fahrlässig erfolgt sind. Denn der Kläger war in den Ermächtigungsbescheiden ausdrücklich auf die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung hingewiesen worden.

Beruhen die unrichtigen Angaben nur auf leichter Fahrlässigkeit oder schlichtem Versehen, so beeinträchtigt dies nicht die grundsätzliche Garantiefunktion der Abrechnungs-Sammelerklärung. In solchen Fällen ist die KV lediglich zur rechnerischen und sachlichen Richtigstellung der Honorarabrechnung hinsichtlich dieser Abrechnungsfehler berechtigt.

Die korrekte Vertretung 

Krankenhausärzte werden im Hinblick auf einen Versorgungsbedarf und ihre persönliche Qualifikation in Verbindung mit den ihnen im Krankenhaus zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ermächtigt. Die Ermächtigung berechtigt den ermächtigten Arzt nur persönlich. Eine Befugnis des im stationären Bereich zuständigen Vertreters, den Krankenhausarzt auch bei seiner vertragsärztlichen Tätigkeit zu vertreten, besteht nicht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.3.2013, Az. B 6 KA 17/12 R).

Der ermächtigte Arzt kann sich aber temporär vertreten lassen, ohne dass dies die Abrechenbarkeit der Leistungen berührt, z. B. bei Urlaub oder Krankheit (§ 32a Ärzte-ZV). Er hat dies der KV zu melden. Er sollte es vermeiden, sich – wie hier – dauerhaft nur auf eine Tätigkeit in der Sprechstunde zu beschränken und die übrige Arbeit anderen zu überlassen.