Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Von dieser Vorschrift kann aber nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln abgewichen werden.
Nach einer Entscheidung des Gerichts vom 14. September 2011 ist der Arbeitgeber auch berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen (Az: 3 Sa 597/11). Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil bestätigt, dass der Arbeitgeber für das Vorlageverlangen bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen besonderen Anlass braucht. Auch kann nach Ansicht der Richter die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht nicht auf billiges Ermessen geprüft werden.
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